(1) Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Website der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
1. | Satzung und Organisationsplan, | |||||||||
2. | Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied, | |||||||||
3. | Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen, | |||||||||
4. | Richtlinien von Organen der Pädagogischen Hochschule, | |||||||||
5. | Curricula, | |||||||||
6. | von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen, | |||||||||
7. | Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse, | |||||||||
8. | Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen, | |||||||||
9. | Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule, | |||||||||
10. | Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes. |
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