Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsJede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Website der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
1.Ziffer einsSatzung und Organisationsplan,
2.Ziffer 2Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied,
3.Ziffer 3Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,
4.Ziffer 4Richtlinien von Organen der Pädagogischen Hochschule,
5.Ziffer 5Curricula,
6.Ziffer 6von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,
7.Ziffer 7Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,
8.Ziffer 8Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,
9.Ziffer 9Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,
10.Ziffer 10Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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