§ 65 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Börsesensale sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen. Sie haben alles zu vermeiden, was das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit oder in die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgestellten Urkunden schwächen könnte.
  2. (2)Absatz 2Den Börsesensalen ist insbesondere untersagt:
    1. 1.Ziffer einsfür eigene Rechnung im Börseverkehr übliche Geschäfte über Verkehrsgegenstände oder Verträge, die Gegenstände ihrer Vermittlertätigkeit sind, zu schließen und zwar sowohl börslich wie außerbörslich, unmittelbar wie mittelbar, auch als Kommissionär;
    2. 2.Ziffer 2für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, zu garantieren oder Bürgschaft zu leisten oder sonst einzustehen;
    3. 3.Ziffer 3eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, bei einem anderen wirtschaftlichen Unternehmen tätig zu werden oder Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorganes einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse zu sein, sofern diese Tätigkeiten geeignet sind, die Unparteilichkeit oder die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgehenden Urkunden zu beeinträchtigen;
    4. 4.Ziffer 4sich mit anderen Börsesensalen oder mit Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Betrieb der Vermittlungsgeschäfte oder eines Teiles derselben zu vereinigen; mit Zustimmung des Auftraggebers sind Börsesensale jedoch befugt, einzelne Geschäfte gemeinsam zu vermitteln;
    5. 5.Ziffer 5brieflich, telefonisch oder in anderer fernmeldetechnischer Form Aufträge von Parteien zu übernehmen, die ihnen nicht persönlich bekannt sind, ohne sich vorher Überzeugung von deren Identität verschafft zu haben;
    6. 6.Ziffer 6Aufträge von Personen zu übernehmen, von deren Zahlungsunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit sie Kenntnis haben oder haben müssen;
    7. 7.Ziffer 7Geschäfte zu vermitteln, bei denen der begründete Verdacht vorliegt, dass die Parteien sie nur zum Schein oder zur Benachteiligung dritter Personen schließen wollen;
    8. 8.Ziffer 8Kurse zur Feststellung vorzuschlagen oder Preise anzuschreiben, die nicht der Grundlage der §§ 53 Abs. 1 zweiter Satz oder § 60 Abs. 1 zweiter Satz entsprechen.Kurse zur Feststellung vorzuschlagen oder Preise anzuschreiben, die nicht der Grundlage der Paragraphen 53, Absatz eins, zweiter Satz oder Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Ein Verstoß gegen die in Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 angeführten Pflichten berührt nicht die Gültigkeit des vom Börsesensal vermittelten Geschäftes.Ein Verstoß gegen die in Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4 und 7 angeführten Pflichten berührt nicht die Gültigkeit des vom Börsesensal vermittelten Geschäftes.
  4. (4)Absatz 4Die Börsesensale sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet.
  5. (5)Absatz 5Die Börsesensale haben ihre Vermittlungstätigkeit persönlich auszuüben und dürfen sich weder zur Abschließung der Geschäfte noch zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Kursermittlung eines Gehilfen bedienen. Es ist ihnen jedoch gestattet, zur Übernahme von Vermittlungsaufträgen Gehilfen einzusetzen.
  6. (6)Absatz 6Sofern Sensale sich gemäß Abs. 5 eines oder mehrerer Gehilfen bedienen, sind sie verpflichtet, Maßnahmen gemäß § 119 Abs. 4 zur Hintanhaltung von Insidergeschäften zu treffen.Sofern Sensale sich gemäß Absatz 5, eines oder mehrerer Gehilfen bedienen, sind sie verpflichtet, Maßnahmen gemäß Paragraph 119, Absatz 4, zur Hintanhaltung von Insidergeschäften zu treffen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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