Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 70 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß § 71 Abs. 1 und die Suspendierung gemäß § 71 Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß Paragraph 70, Absatz 4, gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Paragraph 71, Absatz eins und die Suspendierung gemäß Paragraph 71, Absatz 2,, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.
(2)Absatz 2Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Börsesensal und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 3 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung und das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Börsesensal und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (Paragraphen 194 und 208 Absatz 3, StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung und das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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