§ 70 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die FMA hat auf Antrag des Börseunternehmens einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wenn
    1. 1.Ziffer einser das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres;
    2. 2.Ziffer 2er freiwillig seine Funktion zurücklegt;
    3. 3.Ziffer 3er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 13 GewO 1994 rechtskräftig verurteilt wurde;er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994 rechtskräftig verurteilt wurde;
    4. 4.Ziffer 4über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde;
    5. 5.Ziffer 5aus einem anderen Grund als dem der Z 4 in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist;aus einem anderen Grund als dem der Ziffer 4, in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist;
    6. 6.Ziffer 6er an der Ausübung seiner Funktion durch mehr als ein Jahr hindurch verhindert war.
  2. (2)Absatz 2Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Abs. 1 Z 2 kann wirksam nur schriftlich dem Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden Monatsletzten erklärt werden.Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann wirksam nur schriftlich dem Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden Monatsletzten erklärt werden.
  3. (3)Absatz 3Die FMA kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze auf seinen Antrag um jeweils fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Vor der Amtsenthebung eines Sensales ist die Interessensvertretung der Sensale zu hören, sofern an der betreffenden Börse eine solche eingerichtet ist.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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