Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsBörsesensale sind die gemäß den §§ 62 und 63 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.Börsesensale sind die gemäß den Paragraphen 62 und 63 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.
(2)Absatz 2Die FMA hat eine ausreichende Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der Abschluss von Börsegeschäften nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.
(3)Absatz 3Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen ist.
(4)Absatz 4Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im § 64 Abs. 1 angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im Paragraph 64, Absatz eins, angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.
(5)Absatz 5Die FMA hat dem Börsesensal ein Bestellungsdekret auszustellen, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung anzugeben sind.
(6)Absatz 6Die Bestellung eines Börsesensales ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen und der für den Börseort zuständigen Wirtschaftskammer mitzuteilen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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