Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsZum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer
1.Ziffer einsdie volle Geschäftsfähigkeit besitzt und
2.Ziffer 2über die fachliche Eignung, notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und die Börsensensalenprüfung bestanden hat.
(2)Absatz 2Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,
1.Ziffer einsdie wegen einer im § 13 GewO 1994 genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;die wegen einer im Paragraph 13, GewO 1994 genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
2.Ziffer 2die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;
3.Ziffer 3die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;
4.Ziffer 4über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögen nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz;
5.Ziffer 5die gemäß § 107 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.die gemäß Paragraph 107, rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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