(1) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer
1. | die volle Geschäftsfähigkeit besitzt und | |||||||||
2. | über die fachliche Eignung, notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und die Börsensensalenprüfung bestanden hat. |
(2) Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,
1. | die wegen einer im § 13 GewO 1994 genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt; | |||||||||
2. | die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind; | |||||||||
3. | die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden; | |||||||||
4. | über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögen nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz; | |||||||||
5. | die gemäß § 107 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist. |
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