§ 46 Börsegesetz

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999

Der Prospekt ist unbeschadet § 8b KMGArt. 24 ff der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß den §§ 2 ff KMGBestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 zu erstellen und von der FMA gemäß § 8a KMGArt. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu billigen. Ein gemäß § 7 Abs. 8§ 12 Abs. 3 a erster Satz des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur BörsezulassungBörsenzulassung.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 03.01.2018 bis 20.07.2019

Der Prospekt ist unbeschadet § 8b KMGArt. 24 ff der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß den §§ 2 ff KMGBestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 zu erstellen und von der FMA gemäß § 8a KMGArt. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu billigen. Ein gemäß § 7 Abs. 8§ 12 Abs. 3 a erster Satz des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur BörsezulassungBörsenzulassung.

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