§ 23 Börsegesetz Allgemeine Geschäftsbedingungen

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, zu bewilligen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere
    1. 1.Ziffer einsRegeln über die Börsemitgliedschaft,
    2. 2.Ziffer 2Regeln über die Börsezeit,
    3. 3.Ziffer 3Regeln über den Börseort,
    4. 4.Ziffer 4die Handelsregeln nach § 10,die Handelsregeln nach Paragraph 10,,
    5. 5.Ziffer 5die für den Handel an der allgemeinen Warenbörse geltenden Handelsbräuche,
    6. 6.Ziffer 6das Veröffentlichungsorgan, in dem alle für den Börsehandel wichtigen Tatsachen zu verlautbaren sind,
    zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Sie darf nicht auf Mitglieder mit Sitz im Inland beschränkt werden. Das Börseunternehmen hat diesbezüglich klare, nicht diskriminierende und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für die Zulassung zur Börse festzulegen. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft.
  4. (4)Absatz 4Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung unternehmerischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für
    1. 1.Ziffer einsdie Mitgliedschaft,
    2. 2.Ziffer 2die Berechtigung für Börsebesucher,
    3. 3.Ziffer 3die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,
    4. 4.Ziffer 4die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen gemäß § 24 Abs. 1, 5 bis 7 unddie Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen gemäß Paragraph 24, Absatz eins,, 5 bis 7 und
    5. 5.Ziffer 5die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachter Leistungen
    festzulegen sind.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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