§ 23 Börsegesetz

Börsegesetz 2018

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesministervon der Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort, zu bewilligen sind.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere

1.

Regeln über die Börsemitgliedschaft,

2.

Regeln über die Börsezeit,

3.

Regeln über den Börseort,

4.

die Handelsregeln nach § 10,

5.

die für den Handel an der allgemeinen Warenbörse geltenden Handelsbräuche,

6.

das Veröffentlichungsorgan, in dem alle für den Börsehandel wichtigen Tatsachen zu verlautbaren sind,

zu enthalten.

(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Sie darf nicht auf Mitglieder mit Sitz im Inland beschränkt werden. Das Börseunternehmen hat diesbezüglich klare, nicht diskriminierende und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für die Zulassung zur Börse festzulegen. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft.

(4) Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.

(5) Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgen.

(6) Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung unternehmerischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für

1.

die Mitgliedschaft,

2.

die Berechtigung für Börsebesucher,

3.

die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,

4.

die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen gemäß § 24 Abs. 1, 5 bis 7 und

5.

die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachter Leistungen

festzulegen sind.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 03.01.2018 bis 28.05.2021

(1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesministervon der Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort, zu bewilligen sind.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere

1.

Regeln über die Börsemitgliedschaft,

2.

Regeln über die Börsezeit,

3.

Regeln über den Börseort,

4.

die Handelsregeln nach § 10,

5.

die für den Handel an der allgemeinen Warenbörse geltenden Handelsbräuche,

6.

das Veröffentlichungsorgan, in dem alle für den Börsehandel wichtigen Tatsachen zu verlautbaren sind,

zu enthalten.

(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Sie darf nicht auf Mitglieder mit Sitz im Inland beschränkt werden. Das Börseunternehmen hat diesbezüglich klare, nicht diskriminierende und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für die Zulassung zur Börse festzulegen. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft.

(4) Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.

(5) Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgen.

(6) Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung unternehmerischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für

1.

die Mitgliedschaft,

2.

die Berechtigung für Börsebesucher,

3.

die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,

4.

die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen gemäß § 24 Abs. 1, 5 bis 7 und

5.

die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachter Leistungen

festzulegen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten