§ 22 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das Börseunternehmen darf nur dann die Wahrnehmung einer oder mehrerer Aufgaben an Dritte (Dienstleister) auslagern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden;

1.

Das Börseunternehmen hat der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die beabsichtigte Auslagerung zuvor schriftlich anzuzeigen;

2.

die Voraussetzungen für eine Konzession gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes müssen weiterhin erfüllt werden;

3.

die Auslagerung darf nicht zur Delegation von Aufgaben der Geschäftsleitung führen;

4.

das Verhältnis und die Pflichten des Börseunternehmens gegenüber den Börsemitgliedern, den Börsebesuchern und den Emittenten müssen unverändert bleiben;

5.

die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des Börseunternehmens und des Börsehandels in keiner Weise beeinträchtigen;

6.

unter Berücksichtigung der Art der auszulagernden Aufgabe muss der Dritte über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffende Aufgabe wahrzunehmen;

7.

es muss sichergestellt sein, dass das Börseunternehmen den Dritten jederzeit wirksam überwachen kann, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und die Auslagerung jederzeit mit sofortiger Wirkung beenden kann;

8.

es müssen angemessene Vorkehrungen getroffen sein, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden.

Sofern das Börseunternehmen und der Dritte demselben Konzern angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Börseunternehmen den Dritten kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann.

(2) Die Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne des Abs. 1 führt zu keiner Einschränkung der Verantwortlichkeit des Börseunternehmens gegenüber Behörden.

(3) Die Übertragung der Wahrnehmung folgender Aufgabenbereiche der Betreiber geregelter Märkte an Dritte ist nicht zulässig:

1.

Handelsaufsicht über und Marktsteuerung des automatisierten Handelssystems;

2.

Zulassung, Ausschluss und Ruhen von Börsemitgliedern und Börsebesuchern;

3.

Wahrnehmung der Handelsaufsicht gemäß den §§ 7 bis 9;

4.

Entgegennahme von Ad-hoc Mitteilungen;

5.

Zulassung und Widerruf der Zulassung von Finanzinstrumenten gemäß den §§ 38 bis 40 und Entscheidungen im Zusammenhang mit Handelsaussetzungen.

(4) Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren; insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Börseunternehmen und dem Dritten in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.

(5) Auf Verlangen hat das Börseunternehmen der Aufsichtsbehörde alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Aufforderungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Auslagerung von Aufgaben eingehalten werden.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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