Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie in § 14 genannten Systeme für die Tick-Größe haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:Die in Paragraph 14, genannten Systeme für die Tick-Größe haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1.Ziffer einsSie müssen so austariert werden, dass sie das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments auf verschiedenen Märkten widerspiegeln sowie den durchschnittlichen Geld-Brief-Spread, wobei berücksichtigt wird, dass es wünschenswert ist, angemessen stabile Preise zu ermöglichen, ohne die weitere Einengung der Spreads übermäßig zu beschränken,
2.Ziffer 2Sie müssen die Tick-Größe für jedes Finanzinstrument in geeigneter Weise anpassen.
(2)Absatz 2Bei der Festlegung der Mindestgröße ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses gemäß § 12 nicht beeinträchtigt.Bei der Festlegung der Mindestgröße ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses gemäß Paragraph 12, nicht beeinträchtigt.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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