Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsVerstößt eine Person gegen eine Meldepflicht gemäß den §§ 130 bis 133, ruhen alle Stimmrechte an dem Emittenten, die dieser Person gehören oder die ihr gemäß § 133 zuzurechnen sind, im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Stimmrechtsanteil und dem letzten von ihr gemeldeten Stimmrechtsanteil. Die Stimmrechte können nach Ablauf von sechs Monaten ab Erfüllung der Meldepflicht wieder ausgeübt werden.Verstößt eine Person gegen eine Meldepflicht gemäß den Paragraphen 130 bis 133, ruhen alle Stimmrechte an dem Emittenten, die dieser Person gehören oder die ihr gemäß Paragraph 133, zuzurechnen sind, im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Stimmrechtsanteil und dem letzten von ihr gemeldeten Stimmrechtsanteil. Die Stimmrechte können nach Ablauf von sechs Monaten ab Erfüllung der Meldepflicht wieder ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Hat die Person trotz Verletzung der Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn auch über Aufforderung des Emittenten, innerhalb von zwei Handelstagen die Meldung gemäß den §§ 130 bis 133 nachgeholt, tritt die Rechtsfolge gemäß Abs. 1 nicht ein, wenn der Gesamtanteil des Meldepflichtigen am Emittenten 15 vH und die Anzahl der nicht gemeldeten Stimmrechte 3 vH nicht erreicht.Hat die Person trotz Verletzung der Meldepflicht gemäß Absatz eins,, wenn auch über Aufforderung des Emittenten, innerhalb von zwei Handelstagen die Meldung gemäß den Paragraphen 130 bis 133 nachgeholt, tritt die Rechtsfolge gemäß Absatz eins, nicht ein, wenn der Gesamtanteil des Meldepflichtigen am Emittenten 15 vH und die Anzahl der nicht gemeldeten Stimmrechte 3 vH nicht erreicht.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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