Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß § 130 hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jedes Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, zu veröffentlichen.Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß Paragraph 130, hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jedes Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Sobald der Emittent die Mitteilung gemäß § 134 Abs. 1 erhält, spätestens jedoch zwei Handelstage nach deren Erhalt, hat er alle darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen.Sobald der Emittent die Mitteilung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, erhält, spätestens jedoch zwei Handelstage nach deren Erhalt, hat er alle darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Erwirbt oder veräußert ein Emittent von Aktien eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen aber für Rechnung des Emittenten handelnde Person, hat er den Anteil an eigenen Aktien unverzüglich, spätestens jedoch zwei Handelstage nach dem Erwerb oder der Veräußerung zu veröffentlichen, wenn dieser Anteil die Schwelle von 5 vH oder 10 vH der Stimmrechte erreicht, über- oder unterschreitet. Der Anteil errechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der Aktien, die mit Stimmrechten versehen sind.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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