Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
1. | eine Spezifikation der in § 130 Abs. 2 genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen; | |||||||||
2. | die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 131 festzulegen; | |||||||||
3. | einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen; | |||||||||
4. | festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 133 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen haben; | |||||||||
5. | zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 133 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen; | |||||||||
6. | festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 134 Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann; | |||||||||
7. | technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 135 Abs. 3 zu normieren. |
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