Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 93 Abs. 2 sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.
In Kraft seit 15.06.2018 bis 31.12.9999
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