§ 25 Börsegesetz Anforderungen an das Leitungsorgan eines Marktbetreibers

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Das Leitungsorgan gemäß § 1 Z 54 WAG 2018 eines Marktbetreibers hat

1.

bei seiner Zusammensetzung insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung widerzuspiegeln;

2.

kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Börseunternehmens samt seinen Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen;

3.

die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die eine wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen, eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festzulegen und zu überwachen, durch die die Integrität des Markts gewährleistet wird;

4.

die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen des Marktbetreibers zu überwachen, regelmäßig zu bewerten und angemessene Schritte zur Behebung von Mängeln einzuleiten.

(2) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben

1.

jederzeit über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen und aufrichtig, zuverlässig und unvoreingenommen zu handeln, um ihre Aufgaben wahrzunehmen und gemeinsam in der Lage zu sein, die Geschäftstätigkeiten des jeweiligen Marktbetreibers einschließlich damit verbundener Risiken soweit zu verstehen, dass sie die Entscheidungen der Geschäftsleitung überwachen und kontrollieren können;

2.

der Wahrnehmung ihrer Funktionen für den Marktbetreiber ausreichend Zeit zu widmen, wobei sich die Zahl der Tätigkeiten in der Geschäftsleitung, die ein Mitglied des Leitungsorgans in einer rechtlichen Einheit gleichzeitig wahrnehmen kann, nach den einzelnen Umständen sowie nach Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Marktbetreibers richtet;

3.

einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind, zu haben;

4.

als Mitglieder des Leitungsorgans von Marktbetreibern, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, sofern sie nicht als Vertreter der Republik Österreich im Leitungsorgan tätig sind, insgesamt nur eine Tätigkeit in der Geschäftsleitung in Verbindung mit zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder insgesamt vier Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrzunehmen, wobei Tätigkeiten in der Geschäftsleitung oder als Mitglied eines Aufsichtsrates innerhalb derselben Gruppe oder innerhalb von Unternehmen, an denen der Marktbetreiber qualifiziert beteiligt ist, als eine einzige Funktion gelten. Tätigkeiten in der Geschäftsleitung oder als Mitglied eines Aufsichtsorgans bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung dieser Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die ESMA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren.

(3) Erfüllen die Mitglieder die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nicht oder liegen objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vor, dass die Geschäftsleitung des Marktbetreibers dessen wirksame, solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Marktintegrität gefährden könnte, so hat die FMA die Zulassung eines Marktbetreibers zu verweigern.

(4) Der Marktbetreiber hat über angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zu verfügen, um die Einschulung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt zu erleichtern und deren laufende Schulung sicherzustellen.

(5) Der Marktbetreiber hat der FMA die Namen aller Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Änderung in dessen Zusammensetzung sowie alle weiteren Informationen, die für die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1, 2 und 4, Abs. 4 und § 26 erforderlich sind, zu übermitteln.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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