(1) Wer
1. | in Bezug auf den Börsehandel gegen eine Überwachungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 und 2 oder eine Mitteilungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1, | |||||||||
2. | gegen die Handelsregeln gemäߧ 9 als Börsemitglied oder Börsebesucher gegen die Verpflichtung gemäß § 33 Z 1, | |||||||||
3. | gegen die Anforderungen in Bezug auf die Belastbarkeit der Handelssysteme und die Notfallvorkehrungen gemäß § 11, | |||||||||
4. | gegen die Anforderungen in Bezug auf die Durchführung des Algorithmischen Handels gemäß § 12, | |||||||||
5. | gegen die Anforderungen in Bezug auf die Zurverfügungstellung eines direkten elektronischen Zugangs gemäß § 13, | |||||||||
6. | gegen die Verpflichtung zur Festlegung von Tick-Größen und in Bezug auf die Anforderungen an die Systeme für diese gemäß den §§ 14 und 15, | |||||||||
7. | gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der am geregelten Markt im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren gemäß § 16, | |||||||||
8. | gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß § 17 Abs. 1, 2, 4 und 7, | |||||||||
9. | gegen die Verpflichtung zur Durchführung von Positionsmanagementkontrollen oder gegen Überwachungs- und Informationspflichten in Bezug auf Positionslimits gemäß § 19 Abs. 5 bis 7, | |||||||||
10. | gegen eine nach Positionsinhabern aufgeschlüsselte Meldeverpflichtung in Bezug auf den Handel mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon gemäß § 20, | |||||||||
11. | gegen die organisatorischen Anforderungen für die Leitung und Verwaltung von geregelten Märkten gemäß § 21 Abs. 1 und die Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 3, | |||||||||
12. | gegen das Verbot der Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz von Eigenkapital oder des Rückgriffs auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß § 21 Abs. 2, | |||||||||
13. | gegen die Anforderungen in Bezug auf die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 23 Abs. 1 und 2, | |||||||||
14. | gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gebührenstruktur gemäß § 24 Abs. 2 bis 4, | |||||||||
15. | gegen die Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Marktbetreibers gemäß § 25, | |||||||||
16. | gegen die Verpflichtung zur Errichtung eines Nominierungsausschusses und den Anforderungen an diesen gemäß § 26, | |||||||||
17. | gegen die Anforderungen an die Zulassung als Börsemitglied gemäß § 28, | |||||||||
18. | gegen die Anforderungen in Bezug auf die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse gemäß § 29 Abs. 1 bis 4 und 7, | |||||||||
19. | gegen die Anzeigeverpflichtung in Bezug auf den die Einrichtung eines Fernzugangs für Börsemitglieder zu einem geregelten Markt gemäß § 29 Abs. 8, | |||||||||
20. | gegen das Recht auf Wahl des Abwicklungssystems gemäß § 30 Abs. 1, | |||||||||
21. | gegen die Anforderungen an die Zulassung von Finanzinstrumenten zum geregelten Markt gemäß § 39 Abs. 1 bis 8, | |||||||||
22. | gegen die Anzeige- und Veröffentlichungspflichtpflicht in Bezug auf Beteiligungen am Börseunternehmen gemäß § 48 Abs. 5 | |||||||||
23. | gegen die Erfüllung der Eignungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 6, | |||||||||
24. | gegen die Anforderungen an den Handel und an den Abschluss von Geschäften über MTF oder OTF gemäß § 75 Abs. 1 bis 6, | |||||||||
25. | gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der im Geschäftsverkehr an einem MTF oder OTF verwendeten Uhren gemäß § 76, | |||||||||
26. | gegen die Anforderungen zur Ausführung von Aufträgen auf einem MTF gemäß § 77, | |||||||||
27. | gegen die Anforderungen zur Ausführung von Aufträgen auf einem OTF gemäß den §§ 78 und 79, | |||||||||
28. | gegen eine Überwachungs- oder Meldeververpflichtung in Bezug auf die Nutzung eines MTF oder OTF gemäß § 80 Abs. 1, 2, 4 und 6, | |||||||||
29. | gegen die Anforderungen an die Aussetzung des Handels und an den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF gemäß § 81 Abs. 1 bis 3, 7 und 8, | |||||||||
30. | gegen die Anforderungen zur Errichtung eines KMU-Wachstumsmarktes gemäß § 82 Abs. 2, | |||||||||
31. | gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes gemäß Art. 27f der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | |||||||||
32. | gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Veröffentlichungsdienstes (APA) gemäß Art. 27g der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | |||||||||
(Anm.: Z 33 aufgehoben durch Art. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 36/2022) | ||||||||||
34. | gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) gemäß Art. 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | |||||||||
35. | gegen die Vorhandelstransparenzanforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 und 3 oder Art. 8 Abs. 1, 3 und 4 oder gegen Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | |||||||||
36. | gegen die Nachhandelstransparenzanforderungen gemäß Art. 6 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | |||||||||
37. | gegen die Genehmigungspflicht in Bezug auf eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften gemäß Art. 7 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1 oder Art. 11 Abs. 3 UAbs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | |||||||||
38. | gegen die Verpflichtungen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen zur Offenlegung von Vor- und Nachhandelsdaten gemäß Art. 12 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | |||||||||
39. | gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | |||||||||
40. | gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von systematischen Internalisierern in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 und UAbs. 2 Sätze 1 und 3, Art. 15 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | |||||||||
41. | gegen die Verpflichtung von systematischen Internalisierern zur Festlegung von Standards in Bezug auf den Zugang zu Kursofferten gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | |||||||||
42. | gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen für Wertpapierfirmen und systematische Internalisierer in Bezug auf ihre Kursofferten für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Art. 18 Abs. 1 und 2, Art. 18 Abs. 4 Satz 1, Art. 18 Abs. 5 Satz 1, Art. 18 Abs. 6 UAbs. 1, Art. 18 Abs. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | |||||||||
43. | gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 20 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | |||||||||
44. | gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | |||||||||
45. | gegen Art. 22 Abs. 2 oder gegen die Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | |||||||||
46. | gegen die Bestimmungen betreffend den Handel von Derivaten gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 1, Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 oder Art. 31 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | |||||||||
47. | gegen die Bestimmungen gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 3 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu einer zentralen Gegenpartei, gegen die Bestimmungen gemäß Art. 36 Abs. 1 bis 3 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu einem Handelsplatz oder gegen die Bestimmungen gemäß Art. 37 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu Referenzwerten, | |||||||||
48. | gegen eine Verpflichtung gemäß Art. 59 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder die Verpflichtung, die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 einzuführen, | |||||||||
49. | gegen die durch Positionslimits festgelegten Schwellenwerte für die maximale Größe der Nettopositionen gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit einer auf diese Bestimmung gestützten Verordnung, | |||||||||
oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen. |
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