§ 59 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Der Handel an der allgemeinen Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.

(2) Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 anzuwenden.

(3) An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen Amtlichen Handel.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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