§ 177 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Dieses Hauptstück legt in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsanteilen verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Gesellschaften fest, die ihren Sitz im Inland haben und deren Aktien zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Es legt außerdem besondere Anforderungen fest, um die – insbesondere langfristige – Mitwirkung der Aktionäre zu fördern. Diese besonderen Anforderungen gelten für die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung, die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte und die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.

(2) Dieses Hauptstück ist anwendbar auf Gesellschaften, die im Inland ihren Sitz haben.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des 3. Abschnitts gilt als zuständiger Mitgliedstaat:

1.

für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter Österreich, sofern es der Herkunftsmitgliedstaat im Sinne eines anwendbaren sektorspezifischen Rechtsakts der Union ist;

2.

für Stimmrechtsberater Österreich, sofern jene im Inland ihren Sitz haben, oder, wenn sie ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, sofern sie im Inland ihre Hauptverwaltung haben, oder, wenn der Stimmrechtsberater weder seinen Sitz noch seine Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, Österreich, sofern er im Inland eine Niederlassung hat.

(4) Der 2. Abschnitt gilt für Intermediäre insofern, als sie Aktionären oder anderen Intermediären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.

(5) Der 3. Abschnitt gilt für

1.

institutionelle Anleger, soweit diese entweder direkt oder über einen Vermögensverwalter in Aktien investieren, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden,

2.

Vermögensverwalter, soweit diese im Namen von Anlegern in solche Aktien investieren, und

3.

Stimmrechtsberater, soweit diese Aktionären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.

(6) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten unbeschadet der Bestimmungen sektorspezifischer Rechtsakte zur Regulierung bestimmter Arten von Gesellschaften oder bestimmter Arten von Rechtssubjekten. Enthält dieses Bundesgesetz spezifischere Regelungen oder fügt es Anforderungen gegenüber den Bestimmungen, die in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt sind, hinzu, werden die betreffenden Bestimmungen zusammen mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angewandt.

(7) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstückes zu überwachen.

In Kraft seit 10.06.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 177 Börsegesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 177 Börsegesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 177 Börsegesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 177 Börsegesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 177 Börsegesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Börsegesetz Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 176 Börsegesetz
§ 178 Börsegesetz