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(1) SoweitDieses Hauptstück legt in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wirdUmsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, sind diesemit Stimmrechtsanteilen verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Gesellschaften fest, sofern nichts Anderes bestimmt wird,die ihren Sitz im Inland haben und deren Aktien zum Handel an einem in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendeneinem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Es legt außerdem besondere Anforderungen fest, um die – insbesondere langfristige – Mitwirkung der Aktionäre zu fördern. Diese besonderen Anforderungen gelten für die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung, die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte und die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes einschließlich solcher der FMADieses Hauptstück ist anwendbar auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften des Börsegesetzes 1989Gesellschaften, BGBl. Nr. 555/1989, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzesim Inland ihren Sitz haben.
(3) Zum ZeitpunktFür die Zwecke der Anwendung des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem BörseG 1989 aufrechte Berechtigungen gelten3. Abschnitts gilt als Berechtigungen gemäß diesem Bundesgesetz fort. Kraft Gesetzes bestehende Berechtigungen gelten unabhängig von Konzessions- und Bewilligungserfordernissen nach diesem Bundesgesetz fort.zuständiger Mitgliedstaat:
1. | für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter Österreich, sofern es der Herkunftsmitgliedstaat im Sinne eines anwendbaren sektorspezifischen Rechtsakts der Union ist; | |||||||||
2. | für Stimmrechtsberater Österreich, sofern jene im Inland ihren Sitz haben, oder, wenn sie ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, sofern sie im Inland ihre Hauptverwaltung haben, oder, wenn der Stimmrechtsberater weder seinen Sitz noch seine Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, Österreich, sofern er im Inland eine Niederlassung hat. |
(4) SoweitDer 2. Abschnitt gilt für Intermediäre insofern, als sie Aktionären oder anderen Intermediären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in diesem Bundesgesetzeinem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist,einem in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.
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(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:Der 3. Abschnitt gilt für
1. |
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2. |
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3. |
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(6) Verordnungen auf GrundDie Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten unbeschadet der Bestimmungen sektorspezifischer Rechtsakte zur Regulierung bestimmter Arten von Gesellschaften oder bestimmter Arten von Rechtssubjekten. Enthält dieses Bundesgesetz spezifischere Regelungen oder fügt es Anforderungen gegenüber den Bestimmungen, die in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt sind, hinzu, werden die betreffenden Bestimmungen zusammen mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden,angewandt.
(7) Die FMA hat die Einhaltung der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft tretenBestimmungen dieses Hauptstückes zu überwachen.
(1) SoweitDieses Hauptstück legt in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wirdUmsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, sind diesemit Stimmrechtsanteilen verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Gesellschaften fest, sofern nichts Anderes bestimmt wird,die ihren Sitz im Inland haben und deren Aktien zum Handel an einem in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendeneinem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Es legt außerdem besondere Anforderungen fest, um die – insbesondere langfristige – Mitwirkung der Aktionäre zu fördern. Diese besonderen Anforderungen gelten für die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung, die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte und die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes einschließlich solcher der FMADieses Hauptstück ist anwendbar auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften des Börsegesetzes 1989Gesellschaften, BGBl. Nr. 555/1989, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzesim Inland ihren Sitz haben.
(3) Zum ZeitpunktFür die Zwecke der Anwendung des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem BörseG 1989 aufrechte Berechtigungen gelten3. Abschnitts gilt als Berechtigungen gemäß diesem Bundesgesetz fort. Kraft Gesetzes bestehende Berechtigungen gelten unabhängig von Konzessions- und Bewilligungserfordernissen nach diesem Bundesgesetz fort.zuständiger Mitgliedstaat:
1. | für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter Österreich, sofern es der Herkunftsmitgliedstaat im Sinne eines anwendbaren sektorspezifischen Rechtsakts der Union ist; | |||||||||
2. | für Stimmrechtsberater Österreich, sofern jene im Inland ihren Sitz haben, oder, wenn sie ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, sofern sie im Inland ihre Hauptverwaltung haben, oder, wenn der Stimmrechtsberater weder seinen Sitz noch seine Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, Österreich, sofern er im Inland eine Niederlassung hat. |
(4) SoweitDer 2. Abschnitt gilt für Intermediäre insofern, als sie Aktionären oder anderen Intermediären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in diesem Bundesgesetzeinem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist,einem in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.
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(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:Der 3. Abschnitt gilt für
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(6) Verordnungen auf GrundDie Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten unbeschadet der Bestimmungen sektorspezifischer Rechtsakte zur Regulierung bestimmter Arten von Gesellschaften oder bestimmter Arten von Rechtssubjekten. Enthält dieses Bundesgesetz spezifischere Regelungen oder fügt es Anforderungen gegenüber den Bestimmungen, die in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt sind, hinzu, werden die betreffenden Bestimmungen zusammen mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden,angewandt.
(7) Die FMA hat die Einhaltung der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft tretenBestimmungen dieses Hauptstückes zu überwachen.