§ 187 Börsegesetz Transparenz bei Vermögensverwaltern

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Vermögensverwalter haben institutionellen Anlegern gegenüber, mit denen sie eine Vereinbarung gemäß § 186 geschlossen haben, jährlich offenzulegen, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers oder des Fonds beitragen. Zu dieser Offenlegung gehört eine Berichterstattung

1.

über die mittel- bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen verbunden sind,

2.

über die Zusammensetzung des Portfolios, die Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten,

3.

über den Einsatz von Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten sowie

4.

über ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Hauptversammlung der Gesellschaften, in die investiert wurde.

Zu dieser Offenlegung gehören auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschließlich der nicht finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenkonflikte es im Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie die Vermögensverwalter mit diesen umgegangen sind.

(2) Wenn die gemäß Abs. 1 offengelegten Informationen bereits öffentlich zugänglich sind, ist der Vermögensverwalter nicht verpflichtet, die Informationen institutionellen Anlegern direkt zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 10.06.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 187 Börsegesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 187 Börsegesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 187 Börsegesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 187 Börsegesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 187 Börsegesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 186 Börsegesetz
§ 188 Börsegesetz