Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012, S. 1) und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu überwachen. Die FMA ist insbesondere ermächtigt, Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 3, 14 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012, Sitzung 1) und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu überwachen. Die FMA ist insbesondere ermächtigt, Maßnahmen gemäß Artikel 13, Absatz 3,, 14 Absatz 2,, 18 Absatz eins,, 19 Absatz 2,, 20 Absatz 2,, 21 Absatz eins, oder 23 Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.
(2)Absatz 2Ist die Kundmachung einer Verordnung, mit der Maßnahmen gemäß Abs. 1 festgesetzt werden, im Bundesgesetzblatt nicht zeitgerecht möglich, so ist die Verordnung auf den Seiten der FMA im Internet kundzumachen. Wenn die Kundmachung der Verordnung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Verlautbarung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen. Hängt die Wirksamkeit der Maßnahme von ihrem unverzüglichen Inkrafttreten ab, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt.Ist die Kundmachung einer Verordnung, mit der Maßnahmen gemäß Absatz eins, festgesetzt werden, im Bundesgesetzblatt nicht zeitgerecht möglich, so ist die Verordnung auf den Seiten der FMA im Internet kundzumachen. Wenn die Kundmachung der Verordnung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Verlautbarung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen. Hängt die Wirksamkeit der Maßnahme von ihrem unverzüglichen Inkrafttreten ab, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt.
(3)Absatz 3Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 berechtigt:
1.Ziffer einsdie in § 93 Abs. 2 bestimmten Befugnisse auszuüben;die in Paragraph 93, Absatz 2, bestimmten Befugnisse auszuüben;
2.Ziffer 2bei Verletzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 jedermann unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.
(4)Absatz 4Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 oder Maßnahmen der FMA gemäß Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären. §§ 145 und 146 sind in Bezug auf eine Amtshandlung oder eine Sanktion wegen Verstößen nach diesem Absatz anzuwenden.Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 oder Maßnahmen der FMA gemäß Artikel 18, Absatz eins,, 19 Absatz 2,, 20 Absatz 2,, 21 Absatz eins, oder 23 Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären. Paragraphen 145 und 146 sind in Bezug auf eine Amtshandlung oder eine Sanktion wegen Verstößen nach diesem Absatz anzuwenden.
(5)Absatz 5Die FMA übermittelt ESMA jährlich einen zusammenfassenden Bericht über alle gemäß Abs. 4 verhängten Sanktionen und ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen. Im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 3 letzter Satz informiert die FMA zur gleichen Zeit ESMA darüber.Die FMA übermittelt ESMA jährlich einen zusammenfassenden Bericht über alle gemäß Absatz 4, verhängten Sanktionen und ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen. Im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß Absatz 3, letzter Satz informiert die FMA zur gleichen Zeit ESMA darüber.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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