Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung von Straftaten nach den §§ 163, 164 grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 153 Abs. 1 zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG) tätig.Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung von Straftaten nach den Paragraphen 163,, 164 grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach Paragraph 153, Absatz eins, zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG) tätig.
(2)Absatz 2Die Staatsanwaltschaft hat die Kriminalpolizei mit Ermittlungshandlungen zu betrauen, für welche die Befugnisse der FMA nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall.
(3)Absatz 3Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen, wenn
1.Ziffer einsdies aufgrund der durchzuführenden Ermittlungen zweckmäßig erscheint,
2.Ziffer 2die FMA nicht rechtzeitig einschreiten kann oder
3.Ziffer 3der aufzuklärende Sachverhalt zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllen könnte.
(4)Absatz 4Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.
(5)Absatz 5Die FMA hat der Staatsanwaltschaft gemäß § 100 StPO zu berichten, wobei die FMA der Staatsanwaltschaft bereits über jeden Verdacht einer Straftat nach den §§ 163, 164 gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 StPO zu berichten hat.Die FMA hat der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 100, StPO zu berichten, wobei die FMA der Staatsanwaltschaft bereits über jeden Verdacht einer Straftat nach den Paragraphen 163,, 164 gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zu berichten hat.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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