Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Intermediäre haben jegliche für gemäß diesem Abschnitt erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede Dienstleistung einzeln offenzulegen.
(2)Absatz 2Jegliche Entgelte, die von einem Intermediär von den Aktionären, Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, haben diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, angemessen zu sein. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.
In Kraft seit 10.06.2019 bis 31.12.9999
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