Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Intermediäre haben die Ausübung der Rechte durch den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Stimmabgabe in Hauptversammlungen, durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu erleichtern:
1.Ziffer einsDer Intermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Aktionär oder ein vom Aktionär benannter Dritter die Rechte selbst ausüben kann;
2.Ziffer 2der Intermediär übt die mit den Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten aus.
(2)Absatz 2Erhält der Intermediär eine Bestätigung gemäß § 126 Abs. 2 oder § 128 Abs. 4 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 63/2019, hat er sie unverzüglich dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln. Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die erhaltene Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Bestätigung kann direkt dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.Erhält der Intermediär eine Bestätigung gemäß Paragraph 126, Absatz 2, oder Paragraph 128, Absatz 4, Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 2019,, hat er sie unverzüglich dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln. Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die erhaltene Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Bestätigung kann direkt dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.
In Kraft seit 03.09.2020 bis 31.12.9999
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