Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsVor einer Mitteilung gemäß § 200 Abs. 4, § 201 Abs. 4 oder § 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören.Vor einer Mitteilung gemäß Paragraph 200, Absatz 4,, Paragraph 201, Absatz 4, oder Paragraph 203, Absatz 3, StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören.
(2)Absatz 2Jeder Strafantrag wegen einer Straftat nach den §§ 163, 164 ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages für die FMA zu übermitteln.Jeder Strafantrag wegen einer Straftat nach den Paragraphen 163,, 164 ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages für die FMA zu übermitteln.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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