§ 106 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wer

1.

in Bezug auf den Börsehandel gegen eine Überwachungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 und 2 oder eine Mitteilungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1,

2.

gegen die Handelsregeln gemäߧ 9 als Börsemitglied oder Börsebesucher gegen die Verpflichtung gemäß § 33 Z 1,

3.

gegen die Anforderungen in Bezug auf die Belastbarkeit der Handelssysteme und die Notfallvorkehrungen gemäß § 11,

4.

gegen die Anforderungen in Bezug auf die Durchführung des Algorithmischen Handels gemäß § 12,

5.

gegen die Anforderungen in Bezug auf die Zurverfügungstellung eines direkten elektronischen Zugangs gemäß § 13,

6.

gegen die Verpflichtung zur Festlegung von Tick-Größen und in Bezug auf die Anforderungen an die Systeme für diese gemäß den §§ 14 und 15,

7.

gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der am geregelten Markt im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren gemäß § 16,

8.

gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß § 17 Abs. 1, 2, 4 und 7,

9.

gegen die Verpflichtung zur Durchführung von Positionsmanagementkontrollen oder gegen Überwachungs- und Informationspflichten in Bezug auf Positionslimits gemäß § 19 Abs. 5 bis 7,

10.

gegen eine nach Positionsinhabern aufgeschlüsselte Meldeverpflichtung in Bezug auf den Handel mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon gemäß § 20,

11.

gegen die organisatorischen Anforderungen für die Leitung und Verwaltung von geregelten Märkten gemäß § 21 Abs. 1 und die Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 3,

12.

gegen das Verbot der Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz von Eigenkapital oder des Rückgriffs auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß § 21 Abs. 2,

13.

gegen die Anforderungen in Bezug auf die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 23 Abs. 1 und 2,

14.

gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gebührenstruktur gemäß § 24 Abs. 2 bis 4,

15.

gegen die Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Marktbetreibers gemäß § 25,

16.

gegen die Verpflichtung zur Errichtung eines Nominierungsausschusses und den Anforderungen an diesen gemäß § 26,

17.

gegen die Anforderungen an die Zulassung als Börsemitglied gemäß § 28,

18.

gegen die Anforderungen in Bezug auf die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse gemäß § 29 Abs. 1 bis 4 und 7,

19.

gegen die Anzeigeverpflichtung in Bezug auf den die Einrichtung eines Fernzugangs für Börsemitglieder zu einem geregelten Markt gemäß § 29 Abs. 8,

20.

gegen das Recht auf Wahl des Abwicklungssystems gemäß § 30 Abs. 1,

21.

gegen die Anforderungen an die Zulassung von Finanzinstrumenten zum geregelten Markt gemäß § 39 Abs. 1 bis 8,

22.

gegen die Anzeige- und Veröffentlichungspflichtpflicht in Bezug auf Beteiligungen am Börseunternehmen gemäß § 48 Abs. 5

23.

gegen die Erfüllung der Eignungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 6,

24.

gegen die Anforderungen an den Handel und an den Abschluss von Geschäften über MTF oder OTF gemäß § 75 Abs. 1 bis 6,

25.

gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der im Geschäftsverkehr an einem MTF oder OTF verwendeten Uhren gemäß § 76,

26.

gegen die Anforderungen zur Ausführung von Aufträgen auf einem MTF gemäß § 77,

27.

gegen die Anforderungen zur Ausführung von Aufträgen auf einem OTF gemäß den §§ 78 und 79,

28.

gegen eine Überwachungs- oder Meldeververpflichtung in Bezug auf die Nutzung eines MTF oder OTF gemäß § 80 Abs. 1, 2, 4 und 6,

29.

gegen die Anforderungen an die Aussetzung des Handels und an den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF gemäß § 81 Abs. 1 bis 3, 7 und 8,

30.

gegen die Anforderungen zur Errichtung eines KMU-Wachstumsmarktes gemäß § 82 Abs. 2,

31.

gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes gemäß Art. 27f der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

32.

gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Veröffentlichungsdienstes (APA) gemäß Art. 27g der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

(Anm.: Z 33 aufgehoben durch Art. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 36/2022)

34.

gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) gemäß Art. 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

35.

gegen die Vorhandelstransparenzanforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 und 3 oder Art. 8 Abs. 1, 3 und 4 oder gegen Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

36.

gegen die Nachhandelstransparenzanforderungen gemäß Art. 6 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

37.

gegen die Genehmigungspflicht in Bezug auf eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften gemäß Art. 7 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1 oder Art. 11 Abs. 3 UAbs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

38.

gegen die Verpflichtungen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen zur Offenlegung von Vor- und Nachhandelsdaten gemäß Art. 12 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

39.

gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

40.

gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von systematischen Internalisierern in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 und UAbs. 2 Sätze 1 und 3, Art. 15 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

41.

gegen die Verpflichtung von systematischen Internalisierern zur Festlegung von Standards in Bezug auf den Zugang zu Kursofferten gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

42.

gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen für Wertpapierfirmen und systematische Internalisierer in Bezug auf ihre Kursofferten für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Art. 18 Abs. 1 und 2, Art. 18 Abs. 4 Satz 1, Art. 18 Abs. 5 Satz 1, Art. 18 Abs. 6 UAbs. 1, Art. 18 Abs. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

43.

gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 20 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

44.

gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

45.

gegen Art. 22 Abs. 2 oder gegen die Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

46.

gegen die Bestimmungen betreffend den Handel von Derivaten gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 1, Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 oder Art. 31 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

47.

gegen die Bestimmungen gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 3 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu einer zentralen Gegenpartei, gegen die Bestimmungen gemäß Art. 36 Abs. 1 bis 3 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu einem Handelsplatz oder gegen die Bestimmungen gemäß Art. 37 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu Referenzwerten,

48.

gegen eine Verpflichtung gemäß Art. 59 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder die Verpflichtung, die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 einzuführen,

49.

gegen die durch Positionslimits festgelegten Schwellenwerte für die maximale Größe der Nettopositionen gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit einer auf diese Bestimmung gestützten Verordnung,

oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
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