§ 104 Börsegesetz Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder aufgrund dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

1.

Die Schwere und Dauer des Verstoßes;

2.

den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

3.

die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

4.

die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; ist eine genaue Bezifferung nicht möglich, so kann an ihrer Stelle eine Schätzung treten;

5.

den Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;

6.

die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA;

7.

frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie

8.

alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

(2) Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse das AVG und bei der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz das VStG anzuwenden.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 104 Börsegesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 104 Börsegesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 104 Börsegesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 104 Börsegesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 104 Börsegesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 103 Börsegesetz
§ 105 Börsegesetz