Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder aufgrund dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsDie Schwere und Dauer des Verstoßes;
2.Ziffer 2den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
3.Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
4.Ziffer 4die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; ist eine genaue Bezifferung nicht möglich, so kann an ihrer Stelle eine Schätzung treten;
5.Ziffer 5den Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
6.Ziffer 6die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA;
7.Ziffer 7frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie
8.Ziffer 8alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
(2)Absatz 2Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse das AVG und bei der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz das VStG anzuwenden.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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