§ 15 ANV 2012

Abfallnachweisverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWerden gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
    1. 1.Ziffer einsAbfallbeschreibung,
    2. 2.Ziffer 2Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm,
    3. 3.Ziffer 3Absende- und Bestimmungsort und,
    4. 4.Ziffer 4Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers. und
    5. 5.Ziffer 5falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB „#POP#“).
  2. (2)Absatz 2Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Stand vor dem 30.07.2023

In Kraft vom 01.07.2013 bis 30.07.2023
  1. (1)Absatz einsWerden gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
    1. 1.Ziffer einsAbfallbeschreibung,
    2. 2.Ziffer 2Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm,
    3. 3.Ziffer 3Absende- und Bestimmungsort und,
    4. 4.Ziffer 4Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers. und
    5. 5.Ziffer 5falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB „#POP#“).
  2. (2)Absatz 2Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

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