(1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 30 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
1. | Name und Anschrift des Bescheidinhabers; | |||||||||
2. | Nummer der Globalgenehmigung; | |||||||||
3. | Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer; | |||||||||
4. | Empfänger und bekannte Endverwender der Güter; | |||||||||
5. | Empfängerland und jene anderen EU-Mitgliedstaaten, über die die Güter verbracht wurden, und | |||||||||
6. | Menge und Wert der verbrachten Güter. |
(3) Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Abs. 2 auf diesen Umstand hinzuweisen.
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