Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 30 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß Paragraph 30, AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2)Absatz 2Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:Die Meldungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Bescheidinhabers;
2.Ziffer 2Nummer der Globalgenehmigung;
3.Ziffer 3Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
4.Ziffer 4Empfänger und bekannte Endverwender der Güter;
5.Ziffer 5Empfängerland und jene anderen EU-Mitgliedstaaten, über die die Güter verbracht wurden, und
6.Ziffer 6Menge und Wert der verbrachten Güter.
(3)Absatz 3Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Abs. 2 auf diesen Umstand hinzuweisen.Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Absatz 2, auf diesen Umstand hinzuweisen.
In Kraft seit 18.12.2015 bis 31.12.9999
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