§ 14 1. AußWV 2011 Meldepflichten

1. AußWV 2011 - Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsErstmeldungen, periodische Meldungen und Meldungen über die Aufgabe einer Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 AußWG 2011 haben für jede gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 bis 4 meldepflichtige Chemikalie und jede Konzentration einer solchen Chemikalie getrennt zu erfolgen.Erstmeldungen, periodische Meldungen und Meldungen über die Aufgabe einer Tätigkeit im Sinne von Paragraph 44, Absatz 2, AußWG 2011 haben für jede gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 meldepflichtige Chemikalie und jede Konzentration einer solchen Chemikalie getrennt zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Alle Arten von Meldungen im Sinne von Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:Alle Arten von Meldungen im Sinne von Absatz eins, haben insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Meldepflichtigen und Anschriften aller Produktionsstätten in Österreich, in denen die betreffende Chemikalie entwickelt, hergestellt oder gelagert wird;
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Eigentümers oder des Unternehmens, das die Produktionsstätten betreibt;
    3. 3.Ziffer 3Name, Anschrift, sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des verantwortlichen Beauftragten, wenn ein solcher gemäß § 50 AußWG 2011 bestellt wurde;Name, Anschrift, sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des verantwortlichen Beauftragten, wenn ein solcher gemäß Paragraph 50, AußWG 2011 bestellt wurde;
    4. 4.Ziffer 4chemische Bezeichnung laut Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC), Nummer gemäß dem Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) und allfällige Handelsnamen der Chemikalie;
    5. 5.Ziffer 5Konzentration der Chemikalie;
    6. 6.Ziffer 6Anzahl der Produktionsanlagen innerhalb eines Produktionsstandortes des Unternehmens, die meldepflichtige Tätigkeiten durchführen;
    7. 7.Ziffer 7Produktionsanlagentyp, wobei anzugeben ist, ob es sich um eine Anlage handelt, die speziell zur Produktion der meldepflichtigen Chemikalie verwendet wird, oder um eine Mehrzweckanlage;
    8. 8.Ziffer 8Produktionskapazität der Produktionsanlage, die die betreffende Chemikalie herstellt;
    9. 9.Ziffer 9Verwendungszweck der Chemikalie und
    10. 10.Ziffer 10Hauptaktivitäten des Meldepflichtigen.
  3. (3)Absatz 3Periodische Meldungen für jede der in Abs. 1 genannten Chemikalien und Konzentrationen sind zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:Periodische Meldungen für jede der in Absatz eins, genannten Chemikalien und Konzentrationen sind zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsJahresvorausmeldungen, die sich auf die für das nachfolgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres und
    2. 2.Ziffer 2Jahresabschlussmeldungen, die sich auf die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres.
  4. (4)Absatz 4Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 2 AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsJahresvorausmeldung:
      1. a)Litera aim folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
      2. b)Litera bfür Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie voraussichtlich produziert werden soll, und
    2. 2.Ziffer 2Jahresabschlussmeldung:
      1. a)Litera aim vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration;
      2. b)Litera bfür Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie produziert wurde;
      3. c)Litera ceingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck;
      4. d)Litera dausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Hersteller, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und
      5. e)Litera eLagerbestand jeder Chemikalie und ihre Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres.
  5. (5)Absatz 5Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 3 AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsJahresvorausmeldung:
      1. a)Litera aim folgenden Kalenderjahr voraussichtlich hergestellte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
      2. b)Litera bAnzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens und
    2. 2.Ziffer 2Jahresabschlussmeldung:
      1. a)Litera aim vergangenen Kalenderjahr hergestellte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
      2. b)Litera bAnzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens.
  6. (6)Absatz 6Bei Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 sind in der Jahresabschlussmeldung überdies folgende Daten anzugeben:Bei Chemikalien im Sinne von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, AußWG 2011 sind in der Jahresabschlussmeldung überdies folgende Daten anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsim vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie und ihre Konzentration;
    2. 2.Ziffer 2eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck;
    3. 3.Ziffer 3ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und
    4. 4.Ziffer 4Lagerbestand jeder Chemikalie oder Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres.
  7. (7)Absatz 7Ändert sich nach Abgabe einer Meldung gemäß Abs. 4 Z 1 der in Abs. 4 Z 1 lit. b genannte Zeitraum, so ist spätestens zehn Tage vor Aufnahme der Tätigkeit eine zusätzliche Meldung zu erstatten.Ändert sich nach Abgabe einer Meldung gemäß Absatz 4, Ziffer eins, der in Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, genannte Zeitraum, so ist spätestens zehn Tage vor Aufnahme der Tätigkeit eine zusätzliche Meldung zu erstatten.
In Kraft seit 18.12.2015 bis 31.12.9999
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