§ 18 1. AußWV 2011

1. AußWV 2011 - Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Eine Voranfrage hat sämtliche Angaben zu enthalten, die eine umfassende Beurteilung des beabsichtigten Vorgangs an Hand der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück des AußWG 2011 ermöglichen. Es sind insbesondere anzugeben:

1.

Güterbeschreibung;

2.

Menge der Güter;

3.

geschätzter Wert der Güter;

4.

Endverwendung der Güter;

5.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;

6.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;

7.

Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders und

8.

Bestimmungsland.

In Kraft seit 10.01.2013 bis 31.12.9999
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