§ 12 1. AußWV 2011 (Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011), Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien - JUSLINE Österreich
§ 12 1. AußWV 2011 Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien
1. AußWV 2011 - Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Für Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 gelten die in der Anlage angegebenen Mengenschwellen. Die angegebenen Mengenschwellen beziehen sich immer auf eine berechnete 100% ige Reinheit der Chemikalien.
In Kraft seit 18.12.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 1. AußWV 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 1. AußWV 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 1. AußWV 2011