Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung gemäß den §§ 3 bis 3c ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hiefür geltenden zollrechtlichen Bestimmungen festzuhalten.
In Kraft seit 18.12.2015 bis 31.12.9999
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