§ 5 1. AußWV 2011 (Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011), Meldepflichten im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Vermittlung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck - JUSLINE Österreich
§ 5 1. AußWV 2011 Meldepflichten im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Vermittlung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
1. AußWV 2011 - Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, haben vor der Ausfuhr eine Meldung zu erstatten, wennPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, haben vor der Ausfuhr eine Meldung zu erstatten, wenn
1.Ziffer einsihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, oderihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, oder
2.Ziffer 2sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
(2)Absatz 2Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:Eine Meldung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsBeschreibung der Güter;
2.Ziffer 2Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
3.Ziffer 3Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist, und
4.Ziffer 4im Fall von Abs. 1 Z 1 die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Abs. 1 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.im Fall von Absatz eins, Ziffer eins, die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Absatz eins, Ziffer 2, den bekannten Verwendungszweck.
(3)Absatz 3Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu vermitteln, haben, unabhängig davon, ob diese Güter in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder nicht, eine Meldung zu erstatten, wennPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu vermitteln, haben, unabhängig davon, ob diese Güter in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder nicht, eine Meldung zu erstatten, wenn
1.Ziffer einsihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oderihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
2.Ziffer 2ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
(4)Absatz 4Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat insbesondere zu enthalten:Eine Meldung gemäß Absatz 3, hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsBeschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich um darin angeführte Güter handelt;Beschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in der Liste in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich um darin angeführte Güter handelt;
2.Ziffer 2Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
3.Ziffer 3Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist;
4.Ziffer 4Name und Anschrift des Lieferanten und
5.Ziffer 5im Fall von Abs. 3 Z 1 den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Abs. 3 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.im Fall von Absatz 3, Ziffer eins, den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Absatz 3, Ziffer 2, den bekannten Verwendungszweck.
(5)Absatz 5In den Fällen eines begründeten Verdachts im Sinne der Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von § 2 anzuschließen.In den Fällen eines begründeten Verdachts im Sinne der Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von Paragraph 2, anzuschließen.
In Kraft seit 07.10.2023 bis 31.12.9999
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