§ 13 1. AußWV 2011 (Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011), Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen bei Mischungen von Chemikalien und Fertigprodukten - JUSLINE Österreich
§ 13 1. AußWV 2011 Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen bei Mischungen von Chemikalien und Fertigprodukten
1. AußWV 2011 - Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie in § 45 Abs. 1 AußWG 2011 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten, die Chemikalien der Anlage enthalten, gelten nicht, wenn eine von der jeweiligen Beschränkung erfasste Chemikalie die in der Anlage angegebenen Mengen- und Konzentrationsschwellen unterschreitet.Die in Paragraph 45, Absatz eins, AußWG 2011 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten, die Chemikalien der Anlage enthalten, gelten nicht, wenn eine von der jeweiligen Beschränkung erfasste Chemikalie die in der Anlage angegebenen Mengen- und Konzentrationsschwellen unterschreitet.
(2)Absatz 2Als Mischung von Chemikalien gelten auch verdünnte Lösungen einer Chemikalie.
(3)Absatz 3Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Kategorie 1 der Anlage enthalten.Die in Absatz eins, genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Kategorie 1 der Anlage enthalten.
In Kraft seit 18.12.2015 bis 31.12.9999
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