(1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 17 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
1. | Name und Anschrift des Bescheidinhabers; | |||||||||
2. | Nummer der Globalgenehmigung; | |||||||||
3. | Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer; | |||||||||
4. | Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und | |||||||||
5. | Menge und Wert der ausgeführten Güter mit Datum der Verzollung. |
(3) Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Abs. 2 auf diesen Umstand hinzuweisen.
0 Kommentare zu § 4 1. AußWV 2011