Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDokumente zum Nachweis der Endverwendung im Sinne des § 13 AußWG 2011 haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:Dokumente zum Nachweis der Endverwendung im Sinne des Paragraph 13, AußWG 2011 haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsGüterbeschreibung;
2.Ziffer 2Menge der Güter;
3.Ziffer 3geschätzter Wert der Güter;
4.Ziffer 4Endverwendung der Güter;
5.Ziffer 5Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;
6.Ziffer 6Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;
7.Ziffer 7Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders;
(2)Absatz 2Der Empfänger hat sich zu verpflichten, das Gut keinem anderen als dem angegebenen Endverwender zu überlassen. Ist der Empfänger selbst der Endverwender, so hat er sich zu verpflichten, das Gut zu keinem anderen als dem angegebenen Zweck zu verwenden.
(3)Absatz 3Sofern dies zu einer umfassenden Beurteilung der Genehmigungskriterien ausreicht, sind bei Lieferungen an Händler, die im Bestimmungsland zum Handel mit den gelieferten Gütern berechtigt sind, abweichend von Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sowie von Abs. 2 folgende Angaben und Nachweise erforderlich:Sofern dies zu einer umfassenden Beurteilung der Genehmigungskriterien ausreicht, sind bei Lieferungen an Händler, die im Bestimmungsland zum Handel mit den gelieferten Gütern berechtigt sind, abweichend von Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 9 sowie von Absatz 2, folgende Angaben und Nachweise erforderlich:
1.Ziffer einsName, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse aller bekannten weiteren Empfänger und Endverwender sowie deren Geschäftstätigkeit;
2.Ziffer 2Verpflichtungserklärung, dass sämtliche Bescheidauflagen hinsichtlich der Zulässigkeit der Weitergabe der gelieferten Güter eingehalten werden.
In Kraft seit 10.01.2013 bis 31.12.9999
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