§ 2 1. AußWV 2011 Beurteilung der Endverwendung

1. AußWV 2011 - Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dokumente zum Nachweis der Endverwendung im Sinne des § 13 AußWG 2011 haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Güterbeschreibung;

2.

Menge der Güter;

3.

geschätzter Wert der Güter;

4.

Endverwendung der Güter;

5.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;

6.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;

7.

Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders;

8.

Bestimmungsland und

9.

Endverbleibserklärung gemäß Abs. 2.

(2) Der Empfänger hat sich zu verpflichten, das Gut keinem anderen als dem angegebenen Endverwender zu überlassen. Ist der Empfänger selbst der Endverwender, so hat er sich zu verpflichten, das Gut zu keinem anderen als dem angegebenen Zweck zu verwenden.

(3) Sofern dies zu einer umfassenden Beurteilung der Genehmigungskriterien ausreicht, sind bei Lieferungen an Händler, die im Bestimmungsland zum Handel mit den gelieferten Gütern berechtigt sind, abweichend von Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sowie von Abs. 2 folgende Angaben und Nachweise erforderlich:

1.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse aller bekannten weiteren Empfänger und Endverwender sowie deren Geschäftstätigkeit;

2.

Verpflichtungserklärung, dass sämtliche Bescheidauflagen hinsichtlich der Zulässigkeit der Weitergabe der gelieferten Güter eingehalten werden.

In Kraft seit 10.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 1. AußWV 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 1. AußWV 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 1. AußWV 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 1. AußWV 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 1. AußWV 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 1. AußWV 2011
§ 3 1. AußWV 2011