§ 23 UbG

UbG - Unterbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsErforderlichenfalls hat das Gericht weitere Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung durchzuführen. Es kann auch dem Patienten nahestehende Personen sowie sonstige Personen und Stellen, die dessen medizinische Behandlung oder Betreuung außerhalb der psychiatrischen Abteilung bisher übernommen haben oder zukünftig übernehmen könnten, hören oder deren schriftliche Äußerungen einholen.
  2. (2)Absatz 2Auf Ersuchen des Gerichtes haben auch die Sicherheitsbehörden einzelne Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung durchzuführen.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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