Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
AlVG §38Spruch
W262 2198952-1/4E
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.06.2018, GZ XXXX betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 15.06.2018 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des
angefochtenen Bescheides richtet - gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 29.05.2014 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 25.12.2014 bezieht er mit kurzen Unterbrechungen - ohne in Beschäftigung gestanden zu haben - Notstandshilfe.
Aufgrund der Versäumung eines durch das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vorgeschriebenen Kontrolltermins am 22.01.2018 erging eine Mitteilung an den Beschwerdeführer betreffend die Einstellung des Notstandshilfebezuges mit 22.01.2018. Über Antrag des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde am 01.03.2018 diesbezüglich einen Bescheid. Aufgrund der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde dieser im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2018 behoben, da der Bescheid nicht innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Begehrens erlassen wurde.
Aufgrund der weiteren Versäumung eines durch das AMS vorgeschriebenen Kontrolltermins am 23.03.2018 erging eine Mitteilung an den Beschwerdeführer betreffend die Einstellung des Notstandshilfebezuges mit 23.03.2018. Über Antrag des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde am 04.04.2018 diesbezüglich einen Bescheid. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2018 wurde der Notstandshilfebezug mit 23.03.2018 gemäß §§ 24 Abs. 1, 38 und 49 AlVG eingestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde hg. zur Zahl W162 2198665-1 protokolliert.
2. Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer am 16.04.2018 ein Stellenangebot der Firma XXXX, auf welches sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat.
Seitens des AMS erging eine Mitteilung an den Beschwerdeführer betreffend die Einstellung des Notstandshilfebezuges mit 02.05.2018. Über Antrag des Beschwerdeführers wurde in Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Bescheides des AMS vom 12.06.2018 der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 1 AlVG mit 02.05.2018 vorläufig eingestellt, da der nunmehrige Beschwerdeführer zuletzt am 19.12.2017 bei der belangten Behörde vorgesprochen habe, schriftlich zugestellte Kontrolltermine nicht einhalte und sich auf eine schriftlich zugewiesene Stelle nicht beworben habe; insofern sei seine Arbeitswilligkeit in Zweifel zu ziehen. In Spruchpunkt II. des oa. Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen, da aus dem Verhalten des Beschwerdeführers Zweifel an der Arbeitswilligkeit entstanden sind und insofern die Gebührlichkeit der Notstandshilfe fraglich und eine weitere Auszahlung nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2018 fristgerecht folgende Beschwerde (offensichtliche Rechtschreibfehler wurden korrigiert):
"Ich habe am 14.6.2018 einen Bescheid datiert mit 12.6.2018 erhalten. Er wurde vom AMS XXXX an mich gesandt. Dieser Bescheid ist eindeutig gesetzwidrig. Ich würde ihn sogar mit der Bezeichnung ‚aberwitzig' ehren.
Da im Bescheid vom 6.6.2018 die Zahlungen per 23.3.2018 nun tatsächlich, allerdings beeinspruchbar - mein Antrag diesbezüglich liegt vor - eingestellt wurde, stellt dieser Bescheid eingestellte Zahlungen erneut ein. Das ist aber eben aberwitzig.
Bemerken möchte ich dennoch, dass die Zahlungseinstellung vom 4.5.2018 ja eine laut Schreiben vom 18.4.2018 eingestellte, bedingt fortgesetzte Zahlung eingestellt hat, was klar hervorhebt, wie weit wir uns abseits des Rechts befinden.
Es werden sehr viele Paragrafen genannt. Aber, es wird nicht zugegeben, dass es ja das AMS ist, das die Gesetze verdreht und nicht einhält. Gut, das war eh klar.
Noch einmal! Bitte, ist es der bescheidausstellenden Person wirklich nicht klar, dass eingestellte Zahlungen eingestellt sind und daher nicht noch einmal und noch einmal eingestellt werden können?
Ich stelle daher den Antrag, diesen aberwitzigen Bescheid, der genau deshalb nichtig ist, zu beheben.
Es macht keinen Sinn, darauf hinzuweisen, dass dieses Verhalten gesetzwidrig ist. Es ist für mich mittlerweile eindeutig klar, dass dieses gesetzwidrige Verhalten im AMS nicht nur erwünscht ist, sondern sogar gefördert wird. Daher werde ich von der Erstellung weiterer Disziplinaranzeigen absehen, sollte doch das AMS als Ganzes diszipliniert werdenBild kann nicht dargestellt werden
Natürlich ist schon wieder Gefahr im Verzug, da ich noch nicht einmal eine Krankenversicherung habe. Aber warum wird im Bescheid festgehalten, dass die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wird, da ja keine Zahlungen bestanden?
Wegen dieses Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bin ich der Ansicht, dass mir ein diesbezüglicher Antrag dennoch zusteht, und ich beantrage nichtsdestotrotz die Fortzahlung meiner Bezüge, da ja Gefahr im Verzug ist und es ja das AMS ist, das die Gesetze missachtet. Ist das nicht lächerlich? Aber es ist realer als die Feststellung, dass die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wird. Ich bestehe daher darauf."
4. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 21.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht mit der Mitteilung vor, dass eine Weiterleitung ohne Beschwerdevorentscheidung erfolgte.
5. Am 28.06.2018 leitete die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht folgende "Urgenz zur Beschwerde vom 15.06.2018" des Beschwerdeführers weiter (offensichtliche Rechtschreibfehler wurden korrigiert):
"Ich habe am 15.6.2018 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.6.2018 abgeschickt, die aller Voraussicht nach am 18.6.2018 beim AMS XXXX eingelangt ist.
In diesem Bescheid wird zwar die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Aber wenn es das AMS ist, das die Ausstellung des diesbezüglichen Bescheides verzögert, sind mir während des Verfahrens die Zahlungen bedingt fortzusetzen.
Ich stelle daher den Antrag, zu meiner Beschwerde vom 15.6.2018 den Bescheid ehestmöglich auszustellen oder meine zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung (sie hat bedingt fortgesetzte Zahlungen eingestellt!) ebenfalls bedingt fortgesetzten Zahlungen bedingt fortzusetzen. Es gibt jetzt vier Möglichkeiten:
1. Das AMS behebt den Bescheid vom 12.6.2018. Das heißt, die zum Verfahren von der Zahlungseinstellung vom 23.3.2018 laut Schreiben vom 18.4.2018 bedingt fortgesetzten Zahlungen sind weiterzuführen. Wäre das nicht sogar eindeutig die korrekte und vernünftige, vor allem aber auch die einzig gesetzeskonforme Lösung?
2. Das AMS bestätigt den Bescheid vom 12.6.2018. Ich stelle daraufhin ganz sicher den Antrag auf Vorlage beim BVG. Damit wären zwei Verfahren, die voneinander abhängen(!), beim BVG. Dreht das nicht jedem Rechtskundigen den Magen um?
3. Das AMS wartet die 10 Wochen bis der Bescheid durch Fristversäumnis behoben ist, besteht aber auf der aufschiebenden Wirkung. Das wäre eindeutig gesetzwidrig, weil es ja das AMS wäre, das das Verfahren verzögern würde. Könnte das noch etwas Anderes als vorsätzlicher Missbrauch der Bescheiderstellungsbefugnis sein?
4. Das AMS wartet die 10 Wochen bis der Bescheid durch Fristversäumnis behoben ist, zahlt aber die vorderhin schon bedingten Zahlungen erneut bedingt weiter. Eine bedingt fortgesetzte Zahlung ist aber immer noch eingestellt. Das Ergebnis des Erstverfahrens kann auch lauten, dass die bedingten Zahlungen zu refundieren sind. Daher ergibt sich eine Abhängigkeit, wie ich sie in Punkt 2 hinterfragt habe.
Stellt diese Zusammenfassung nicht klar, wie weit dieser Bescheid abseits geltendem Rechts steht? Disziplinaranzeigen erübrigen sich aus in früheren Schreiben schon genannten Gründen.
..."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Einsicht in den hg. zu W162 2198665-1 protokollierten Akt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt:
"Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat."
Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer seit knapp einem halben Jahr nicht mehr persönlich bei AMS vorgesprochen habe und postalisch vorgeschriebene Kontrolltermine nicht einhalte; insgesamt sei sein Verhalten als Indiz für eine generelle Arbeitsunwilligkeit zu werten. Die Gebührlichkeit der Notstandshilfe sei daher fraglich und eine weitere Auszahlung nicht im Sinne der öffentlichen Interessen.
3.4. Im vorliegenden Fall verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 15.06.2018 ausschließenden Spruchpunkt II. des Bescheides lediglich darauf, dass er "keine Krankenversicherung habe" (vgl. dazu die unter Pkt. I.3. und I.5. wiedergegebenen Eingaben). Damit hat der Beschwerdeführer jedoch kein hinreichend konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass ihn der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Vorliegend führte der Beschwerdeführer nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der (vorläufigen) Einstellung des Anspruches auf Notstandshilfe ab 02.05.2018 verbunden wären, sodass eine Interessenabwägung nicht vorgenommen werden konnte. Er legte diesbezüglich auch keinerlei Bescheinigungsmittel vor.
3.5. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Einstellung des Anspruches auf Notstandshilfe ab 02.05.2018) nicht vorweggenommen wird.
3.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.3. und II.3.4. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, KonkretisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W262.2198952.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018