TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/9 L511 2202934-1

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Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5

Spruch

L511 2202934-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitzer und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzerin über die Beschwerde XXXX, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.07.2018, XXXX betreffend Rückforderung einer Leistung in der Höhe von EUR 1.363,60, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird einleitend auf das dem gegenständlichen Verfahren vorangegangene Verwaltungsverfahren hg. GZ L503 2196833-1 verwiesen. Es handelte sich um ein Verfahren bezüglich der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG. Der Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb die Notstandshilfe für die Dauer des Verfahrens (vorläufig) weiter ausbezahlt wurde. Dieses Verfahren wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2018, GZ L503 2196833-1/5E, beendet. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Verhängung der Sperrfrist durch das AMS zu Recht erfolgt war.

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 30.07.2018, XXXXverpflichtet das AMS den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 1.363,60 und hielt fest, dass, sofern der Beschwerdeführer im Leistungsbezug stehe, die Rückforderung von seinen Ansprüchen einbehalten werde; stehe er nicht im Leistungsbezug, so sei der Rückforderungsbetrag dem AMS binnen 14 Tagen zu bezahlen (Spruchteil A). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B) (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 1).

Zu Spruchpunkt A wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 26.07.2018 [Anmerkung: hg. GZ L503 2196833-1/5E] die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe.

Zu Spruchpunkt B wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, so dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grunde überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung.

1.3. Mit Schreiben vom 03.08.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 3).

Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei seit Jahren Objekt behördlicher Willkür des AMS XXXX. Seitens des AMS sei weder eine Interessenabwägung noch ein Ermittlungsverfahren erfolgt und er habe auch kein rechtliches Gehör im Hinblick auf die zu erwartenden Nachteile erhalten. Er sei auf die Notstandshilfe angewiesen und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung habe zur Folge, dass er seine laufenden Lebenserhaltungskosten, insbesondere die Wohnungsmiete, nicht mehr bestreiten könne, weshalb ihm die Obdachlosigkeit drohe. Das AMS verschärfe mit der vorzeitigen Vollstreckung seine gegebene Notlage, was ihm psychisch stark zusetze und weswegen er kaum mehr schlafen könne. Sollte die Entscheidung nicht ohne weiteres aufzuheben sein, sei an den EuGH folgende Vorlagefrage zu richten:

"Ist es mit Art. 1 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union, der die Würde des Menschen für unantastbar erklärt und der daran anknüpfenden positiven Gewährleistungsverpflichtung, dass sie zu achten und zu schützen ist, vereinbar, wenn einem Notstandshilfebezieher, der auf die österreichische Notstandshilfe als einzige Einkünfte vollkommen angewiesen ist, unter Berufung auf § 13 des österreichischen VwGVG unter ausschließlicher Berufung auf ein öffentliches Interesse, weil die Forderung des AMS uneinbringlich sein könnte, einen Rückforderungsanspruch des AMS durch Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung, die einer Beschwerde gegen seine Entscheidung zukommt, vorzeitig vollstreckbar erklärt?"

2. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 07.08.2018 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ 1-7]).

II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung

1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

1.2. Abweisung der Beschwerde

1.2.1. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG aufschiebende Wirkung. Diese kann gemäß Abs. 2 leg.cit. mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

1.2.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung oder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann nur das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sein, welche die berührten öffentlichen Interessen UND die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). Es muss sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der "triftigen Gründe" des konkreten Falles die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides sachlich geboten ist (Hengstschläger/Leeb1, AVG § 64 Rz 29 mHa VfSlg 11.196/1986; 16.460/2002; 17.346/2004).

1.2.3. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (VwGH 11.04.2018, 2017/08/0033 mwN zur Interessenabwägung VwGH 14.02.2014, Ro2014/02/0053 und zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra2016/09/0035).

1.2.3.1. Gegenständlich wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung seitens des AMS damit begründet, dass im Verfahren bezüglich der Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG bereits eine rechtskräftige Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vorliege. Die Aberkennung diene dazu die Eintreibung der offenen Forderung nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu verzögern und es sei darüber hinaus auch nicht mit einer anderslautenden Entscheidung zu rechnen.

Diese Begründung steht im Einklang mit der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wonach insbesondere in Verfahren zur Verhängung einer Sperrfrist ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegt. Insbesondere im verfahrensgegenständlichen Fall, in dem die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Sperrfrist bereits rechtskräftig entschieden wurde.

1.2.4. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat (VwGH 11.04.2018, 2017/08/0033 mwN).

1.2.4.1. Zunächst ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass es auch im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eines Ermittlungsverfahrens seitens des AMS sowie dazugehörigem Parteiengehör im Hinblick auf die Interessenabwägung bedurft hätte, allerdings hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Möglichkeit ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten (vgl zur Sanierung von Verletzungen des Parteiengehörs durch die Stellungnahmemöglichkeit im Rahmen der Beschwerde für viele VwGH 24.10.2017, Ra2016/06/0104), warum ihn der sofortige Vollzug des Bescheides unverhältnismäßig hart treffen würde.

1.2.4.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (VwGH 11.04.2018, Ro2017/08/0033; 14.02.2014, Ro2014/02/0053). Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Denn erst die tunlichst ziffernmäßigen Angaben über die finanziellen Verhältnisse versetzen das erkennende Verwaltungsgericht in die Lage, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Betroffenen einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte, und ermöglichen so erst die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. für viele VwGH 02.03.2017, Ra2017/08/0009 mwN; 24.02.2016, Ra2016/08/0043).

1.2.4.3. Die vom rechtsanwaltliche vertretenen Beschwerdeführer angeführten Gründe - Schwierigkeiten bei der Bestreitung der Lebenserhaltungskosten sowie der Wohnungsmiete - erfüllen diese Anforderungen jedoch nicht (vgl. für viele VwGH 05.07.2016, Ra2016/08/0006). Dass dem Beschwerdeführer aus der Begleichung der Forderung des AMS ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde, wurde von diesem somit nicht dargetan, insbesondere auch, da gemäß § 25 Abs. 4 AlVG grundsätzlich die Möglichkeit besteht die offene Forderung im Wege von Ratenzahlungen oder der teilweisen Einbehaltung eines laufenden Notstandshilfebezuges zu bedienen.

1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das BVwG gleichsam einem Eilverfahren ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte, etwa Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, aber auch ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen hat (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG, K17; Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§13 VwGVG, Anm 8]). Das BVwG hat somit ausschließlich aufgrund der vorgelegten Aktenteile zu entscheiden.

1.2.5.1. Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag der erkennende Senat weder die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung - insbesondere vor dem Hintergrund des gegenständlichen Verfahrens (Rückforderung nach abgeschlossenem Sperrfristverfahren) -als unschlüssig zu erkennen, noch Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer erkennen.

1.2.6. Im Ergebnis erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde somit zu Recht, und ist spruchgemäß zu entscheiden.

1.3. Zur Anregung auf Vorlage gemäß Art. 267 AEUV ist auszuführen, dass ein nicht letztinstanzliches Gericht wie das BVwG (vgl. VfGH 26.09.2014, E304/2014) nur zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Diese Zweifel liegen gegenständlich nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

1.4. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049).

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die jeweils wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Konkretisierungspflicht VwGH 14.02.2014, Ro2014/02/0053; 11.04.2018, Ro2017/08/0033; zur Interessenabwägung insbesondere in Verfahren bezüglich der Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG VwGH 11.04.2018, Ro2017/08/0033. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, siehe dazu explizit VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Konkretisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2202934.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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