Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe ? wie am 07.06.2003 um 21.24 Uhr festgestellt worden sei ? im Gemeindegebiet von Hall iT, Kreuzung L8/Fassergasse, Höhe M-Preis, in Fahrtrichtung Norden fahrend den Pkw mit dem Kennzeichen XY gelenkt und trotz Dunkelheit die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten nicht eingeschaltet gehabt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs 1 KFG verletzt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 99 Abs 1 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am ** ** **** um **,** Uhr im Ortsgebiet von O************, L***straße nächst dem Haus Nr *** bei der Fahrt in Richtung G********** als Lenker des Pkw Opel * **** * dieses Kraftfahrzeug bei Sichtbehinder... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch eine Sichteinschränkung auf 500 m stellt eine relevante Sichtbehinderung dar, welche das Einschalten der vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten erforderlich macht. mehr lesen...
Rechtssatz: Schaltet der Beschuldigte bei Sichtbehinderung durch Nebel nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten ein, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 97 Abs.5 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Dieser Bestimmung kann aber nicht die Intention unterstellt werden, daß einem zum Anhalten aufgeforderten Fahrzeuglenker (hier nach einer erst verspäteten Wah... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund der rechtskräftigen Verwaltungsstrafe betreffend die Verweigerung des Alkotestes am 3.8.1995 war in rechtsrichtiger Beurteilung der belangten Behörde eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs.2 lit.e KFG 1967 gegeben, welche die Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 66 Abs.1 lit.a KFG ausschließt. Bei der Wertung der bestimmten Tatsachen hat die belangte Behörde zu Recht auf die zahlreichen einschlägigen Verwaltungsübertretungen und die daraus abzuleitende Sinnesart des Bw hinge... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 05.01.1995, um 12.15 Uhr, in R., auf der Gemeindestraße M.-straße, auf Höhe des Gasthauses H., von Westen nach Osten, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU - SIMI 1 (PKW) bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel am Kraftfahrzeug nicht die vorgeschriebene Beleuchtung verwendet. Er habe hiedurch die Rechtsvorschriften des § 99 Abs 5 KFG verletzt und wurde über ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatbeschreibung, eine Übertretung nach § 99 Abs 5 KFG begangen zu haben, da am Kraftfahrzeug bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel nicht die vorgeschriebene Beleuchtung verwendet worden sei, widerspricht in mehrfacher Hinsicht den Voraussetzungen des § 44 a Z 1 VStG. So wird die vorgeschriebene Beleuchtung nicht konkretisiert, sodaß der zur Last gelegte Tatbestand allenfalls unter § 99 Abs 1 KFG zu subsumieren wäre (Lenken von Fahrzeugen ohne eingeschalte... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG als Lenker angenommen werden, wenn sein Alibi für die Tatzeit von der angeführten glaubwürdigen Zeugin nicht bestätigt wird, ein anderer Lenker nicht namhaft gemacht wurde, sowie Kennzeichen und Marke des gelenkten Fahrzeuges vom Meldungsleger glaubhaft wiedergegeben werden. Einem Irrtum hinsichtlich der Farbe (grau oder blau) kommt in diesem Zusammenhang in Verbindung mit der Tatzeit (Nacht) k... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG als Lenker angenommen werden, wenn sein Alibi für die Tatzeit von der angeführten glaubwürdigen Zeugin nicht bestätigt wird, ein anderer Lenker nicht namhaft gemacht wurde, sowie Kennzeichen und Marke des gelenkten Fahrzeuges vom Meldungsleger glaubhaft wiedergegeben werden. Einem Irrtum hinsichtlich der Farbe (grau oder blau) kommt in diesem Zusammenhang in Verbindung mit der Tatzeit (Nacht) k... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7.4.1992, Zl 3- , wurden über Herrn R W Geldstrafen verhängt, und zwar 1. in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen Übertretung des §134 Abs1, §99 Abs1 KFG 1967, 2. in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen Übertretung des §99 Abs3 lita, §19 Abs4 letzter Satz, §52 Z24 erster Satz StVO 1960, 3. in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen Übertretung des §99 Abs... mehr lesen...