TE UVS Niederösterreich 2002/06/04 Senat-KO-01-2053

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Veröffentlicht am 04.06.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr. 51, dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Strafe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) auf ? 25,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Im übrigen Inhalt wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt.

 

Der gesamte Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz (welche gemäß § 64 VStG mit ? 2,5 festgesetzt werden) sind binnen zwei Wochen zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 99 Abs 1 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von

S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am ** ** **** um **,** Uhr im Ortsgebiet von O************, L***straße nächst dem Haus Nr *** bei der Fahrt in Richtung G********** als Lenker des Pkw Opel * **** * dieses Kraftfahrzeug bei Sichtbehinderung durch Nebel ohne Einschalten der vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten gelenkt hat.

 

Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben. Er macht geltend, zum angegebenen Tatzeitpunkt sei am angegebenen Tatort eine Sichtbehinderung weder durch Nebel, Dunkelheit noch durch andere widrige Witterungsverhältnisse gegeben gewesen. Er beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

Laut der dem erstinstanzlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmerieposten G******* vom ** ** **** wurde vom Anzeigeleger GrInsp B********* dienstlich wahrgenommen, dass der Beschuldigte am angegebenen Tatort zum angegebenen Tatzeitpunkt einen Pkw lenkte, wobei er bei Sichtbehinderung durch Nebel (Einschränkung der Sicht auf ca. 100 m) das Abblendlicht nicht eingeschaltet hat; eine Anhaltung war aufgrund der Verkehrslage und der Witterungsverhältnisse nicht möglich.

 

In seinem Einspruch gegen die hierauf ergangene erstinstanzliche Strafverfügung hat der Beschuldigte ausgeführt, er könne sich an die gegenständliche Fahrt noch genau erinnern, da damals die Schnellstraße ab S******* wegen Filmdreharbeiten gesperrt gewesen sei; um **,** Uhr habe es keinen Nebel gegeben, da sonst sicher auch die Hubschrauberszenen nicht gedreht worden wären. Tatsächlich habe an diesem Tag um diese Zeit die Sonne geschienen; er könne sich erinnern, sogar die Sonnenbrillen aufgesetzt zu haben, da die Sonnenblendung ziemlich stark gewesen sei.

 

In seiner hierauf ergangenen Stellungnahme vom ** ** **** hat der Anzeigeleger folgendes ausgeführt:

 

?Zu der in der Anzeige angeführten Zeit wurde im Raume O************ von der ****-Film-Produktion Ges.m.b.H und Co, etabl. in W*** **** W***, A****straße **, für eine Filmserie, Dreharbeiten durchgeführt. Wie der Angezeigte in seiner Stellungnahme angibt, wurden unter Einsatz des Hubschraubers zu der in der angeführten Zeit Dreharbeiten durchgeführt. Diese Angaben sind unrichtig. Wegen starken Nebel konnten die Dreharbeiten vorerst nicht durchgeführt werden. Erst gegen **,** Uhr wurde mit den Dreharbeiten begonnen, weil sich der Nebel lichtete. Es wurde der Lenker wegen Fahrens bei Nebel ohne Licht angezeigt. Sichtweite betrug etwa 100 Meter. Weiters schien zu der in der Anzeige angeführten Zeit nicht die Sonne. Es werden daher die in der Anzeige angeführten Angaben vollinhaltlich aufrechterhalten.?

 

In seiner Stellungnahme vom ** ** **** hat der Berufungswerber seine Angaben im Einspruch vollinhaltlich aufrecht erhalten.

 

Im Hinblick auf die Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ eine Stellungnahme der ?****-Film? sowie der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik eingeholt.

 

In der Stellungnahme der ****-Film vom ** ** **** wird ausgeführt, es werde bestätigt, dass es am ** ** **** im Bereich O************/S******* am Vormittag Nebel gab, sodass die Dreharbeiten erst um **,** Uhr beginnen konnten.

 

In der Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom ** ** **** wird folgender meteorologischer Befund mitgeteilt:

 

?Wetterlage am ** ** ****

 

Hochdruckeinfluss und Zufuhr milder Luft aus Südwest. Im Raum O************ herrschte gegen **,** Uhr örtlich noch nebeliges, stellenweise aber bereits sonniges Wetter mit Lufttemperaturen um +7 Grad Celsius. Je nach Lage lag die Sichtweite zwischen 500 m und 10 km/h.?

 

Der Berufungswerber hat hiezu mitgeteilt, was die Stellungnahme der ****-Film betreffe, so würden für Filmdreharbeiten wohl andere Maßstäbe betreffend Licht- und Witterungsverhältnisse als für den normalen Straßenverkehr gelten; vermutlich müssten für Hubschrauberszenen besonders gute Wetterbedingungen vor allem in größerer Höhe vorliegen. Tatsächlich seien damals die Sichtverhältnisse für den Straßenverkehr aber ausgezeichnet gewesen, sodass er das Licht nicht eingeschaltet habe. Auch der meteorologische Befund würde seine Aussagen bestätigen, wonach in O************ zur besagten Zeit keinerlei Sichtbehinderung vorgelegen habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs 1 KFG 1967 sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird.

 

Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber geltend, zum angegebenen Tatzeitpunkt habe am angegebenen Tatort keinerlei Sichtbehinderung vorgelegen; tatsächlich habe damals die Sonne geschienen, sodass keine Verpflichtung zum Einschalten des Abblendlichts gegeben gewesen sei.

 

Laut Angaben des Anzeigelegers herrschte damals am angegebenen Tatort jedoch Nebel mit einer Einschränkung der Sichtweite auf ca 100 m; hiezu ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden muss, mit Sicherheit feststellen zu können, ob und welche Witterungsverhältnisse die Beleuchtung eines Kraftfahrzeuges erforderlich machen. Aus der Mitteilung der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ergibt sich, dass zum angegebenen Tatzeitpunkt im Raum O************ teilweise sonniges, teilweise aber noch nebeliges Wetter herrschte, wobei die Sichtweite zwischen 500 m und 10 km betrug. Auch der Stellungnahme der Firma ****-Film ist zu entnehmen, dass damals am Vormittag im Raum O************/S******** Nebel vorhanden war und deshalb die Dreharbeiten erst gegen **,** Uhr beginnen konnten.

 

Damit ist nach Auffassung der Berufungsbehörde insbesondere im Hinblick auf die mit den Angaben in der Anzeige übereinstimmende Stellungnahme des Anzeigelegers als erwiesen anzusehen, dass am angegebenen Tatort zum angegebenen Tatzeitpunkt tatsächlich Nebel vorhanden war (wobei es dahingestellt bleiben kann, ob eine Einschränkung der Sicht nun auf 100 m oder auf 500 m gegeben war, da nach Auffassung der Berufungsbehörde auch eine Sichteinschränkung auf 500 m durch Nebel eine relevante Sichtbehinderung im Sinne des § 99 Abs 1 KFG darstellt, welche das Einschalten der vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten erforderlich macht). Was hingegen das Vorbringen des Berufungswerbers betreffend das Fehlen jeglicher Sichteinschränkung bzw. das Vorhandensein von Sonnenschein betrifft, so ist dies als bloße Schutzbehauptung zu betrachten; tatsächlich ist es im Hinblick auf die Mitteilung der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik durchaus als wahrscheinlich anzusehen, dass wohl in der Nähe des angegebenen Tatortes ? bereits ? die Sonne zum Vorschein gekommen war, der Tatort selbst nach der Aussage des Anzeigelegers, welche durch die Stellungnahme der ****-Film ? bestätigt wird, aber jedenfalls noch im Nebel lag.

 

Nach Auffassung der Berufungsbehörde hat daher der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung, nämlich die Wahrung der Verkehrssicherheit, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt; trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen ist daher der objektive Unrechtsgehalt des gesetzten Delikts als nicht geringfügig anzusehen. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Berufungswerber zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.

 

Nach eigenen Angaben verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von S 16.000,-- und hat keine Sorgepflichten.

 

Mildernd ist allerdings die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers; erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass insbesondere im Hinblick auf den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und das eher geringe Ausmaß des Verschuldens des Berufungswerbers die nunmehr verhängte Strafe von ? 25,-- noch als ausreichend schuld- und tatangemessen betrachtet werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Strafrahmen bis zu ?

2180,-- reicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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