TE UVS Tirol 2004/08/12 2004/14/037-3

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Veröffentlicht am 12.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn Dr. H. A. R., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 13.01.2004, Z S-11.645/03, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 10,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe ? wie am 07.06.2003 um 21.24 Uhr festgestellt worden sei ? im Gemeindegebiet von Hall iT, Kreuzung L8/Fassergasse, Höhe M-Preis, in Fahrtrichtung Norden fahrend den Pkw mit dem Kennzeichen XY gelenkt und trotz Dunkelheit die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten nicht eingeschaltet gehabt.

 

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs 1 KFG verletzt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1  KFG eine Geldstrafe von Euro 50,00, Ersatzarrest ein Tag, verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 05.02.2004 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben.

 

In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich an Ort und Stelle zwischen dem Berufungswerber und den Beamten eine Auseinandersetzung entwickelt habe und er bei Beendigung der Amtshandlung eine fühlbar gegen ihn gerichtete Feindseligkeit empfunden habe, zumal er es gewagt habe, sein Recht auf eine korrekte Amtshandlung auch im Zuge der Fahrzeuganhaltung zu reklamieren. Dass die Beamten von einem überaus intensiven Bemühen geprägt sein mögen, eine Rechtfertigung für seine Bestrafung zielstrebig zu verfestigen, erscheine vor der Hintergrund seiner zugleich angefügten Beschwerde und sodann verfassten Sachverhaltsmitteilung durchaus verständlich.

 

Eine Anfrage bei der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 28.10.2003 vermag nichts anderes als die Bestätigung zu erbringen, dass zum bezüglichen Zeitpunkt Hall unter einem wolkenlosen Himmel eines schönen Sommerabends gelegen sei und dass es daher um 21.20 Uhr (Sommerzeit) mindestens so hell gewesen sei, als gelegentlich zur Mittagszeit an verhangenen Wintertagen, wenn sich niemand veranlasst sehe, die Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten.

 

Dieser Helligkeitswert könne nur subjektiv überprüft werden, wenn man am Ende der ersten Juni-Woche um die ähnliche Zeit bei unbewölktem Himmel einen Lokalaugenschein vornehme.

 

Voraussetzung der Strafbarkeit auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht sei ein Verschulden.

 

Er habe bereits in seiner Rechtfertigung dargelegt, dass unmittelbar bei seiner Ausfahrt aus der an der Kreuzung gelegenen Liegenschaft die Verkehrsampel ?grün? gezeigt habe, dass er in einem Zuge die Kreuzung durchfahren habe können und dass er nach weniger als einer Minute Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet habe und zwar im Zuge des Verlassens der Kreuzung. Es habe damals reichlich Tageslicht geherrscht, die gegenständliche Kreuzung werde so ausgeleuchtet, dass dies dem Tageslicht entspreche, nach Ausfahren aus einer Liegenschaft unmittelbar an der Kreuzung habe er die Kreuzung ungehindert durchfahren können und habe er  zugleich die Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet, als er die hell ausgeleuchtete Kreuzung durchfahren habe. Der Vorgang habe ? wie er bei einem nochmaligen Durchfahren stoppen habe können ? 15 Sekunden gedauert.

 

Von der Vorstellung ausgehend, dass der Zweck der Verkehrsüberwachung nicht ausschließlich im zielstrebigen Herbeiführen des Inkasso sein könne, wäre es etwa angemessen gewesen, wenn ihm das Gendarmeriefahrzeug in den ersten Sekunden nach Anfahrt ein Signal gegeben hätte, worauf er noch früher Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet hätte.

 

Unter den gegebenen Verhältnissen reiche der Grad seines kaum gegebenen Verschuldens nicht aus, um darauf eine Strafbarkeit zu gründen.

 

Er beantrage daher einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle am Ende der ersten Juni-Woche 2004 unter den am07.06.2003 herrschenden Bedingungen und in Stattgebung dieser Berufung, die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides und Einstellung des Verfahrens.

 

Aufgrund der Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine Anfrage an die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gerichtet, mit dem Ersuchen, dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mitzuteilen, welche Wettersituation am 07.06.2003 gegen 12.20 Uhr in Hall, Kreuzung L8/Fassergasse geherrscht habe, ob es zu diesem Zeitpunkt dunkel gewesen und die Sonne bereits untergegangen war.

 

Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik hat mit Schreiben vom 09.07.2004 mitgeteilt, dass laut den Berechnungen der Sonnenuntergang am 07.06.2003 im Raum Hall um 21.07 Uhr MESZ erfolgte. Ohne Berücksichtigung der Bewölkung erfolgt das Ende der ?bürgerlichen Abenddämmerung? gegen 21.47 Uhr. Bei den vorherrschenden Bedingungen (stark bewölkt, Regenschauer) sei das Ende der ?bürgerlichen Dämmerung? spätestens um 21.27 Uhr eingetreten.

 

Diese Auskunft wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der Berufungswerber gab nachstehende Stellungnahme ab:

 

?In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache nehme ich zu dem mir übermittelten Bericht der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 9.7.2004, welcher mir am 14.7.2004 zugestellt wurde, Stellung wie folgt:

 

1. Fest steht, dass ich die betreffende Kreuzung am 7.6.2003 um

21.20 Uhr durchfahren habe.

 

2. Die im Bericht der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik enthaltene Angabe ?stark bewölkt, Regenschauer" ist objektiv falsch. Als ich die Kreuzung durchfuhr, war die Straße trocken, es fiel kein einziger Regentropfen, es herrschte angenehmes Frühsommerwetter bei wolkenlosem Himmel im Raum Hall. Meine Begleiterin und ich begaben uns nach der betreffenden Amtshandlung in das Restaurant ?XY", wo Gäste im Freien Platz genommen hatten und den lauen Frühsommerabend genossen. Meine Begleiterin trug ein Sommerkleid und empfindliche offene Sommerschuhe, ich selbst einen leichten Sommeranzug. All dies wäre im Falle eines Regenschauers unmöglich gewesen. Selbst eine starke Bewölkung hätte den Abend im Freien beeinträchtigt. Vielmehr war dieser im gegenständlichen Raum besonders schön.

 

Meine Begleiterin war Frau S. B., die derzeit als Schauspielerin in der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Die äußeren Verhältnisse dieses Abends haben sich deshalb intensiv in unsere jeweilige Erinnerung gefügt, weil wir uns nach dem aktenkundigen üblen Vorfall mit dem einschreitenden Exekutivebeamten gegenseitig dahingehend austauschten, dass es bedauerlich sei, wenn ein dermaßen schöner Abend einen solch ärgerlichen Anfang nehme.

 

3. Selbst der vorerwähnte Bericht räumt ein, dass bei gutem Wetter die bürgerliche Abenddämmerung gegen 21.47 Uhr endete, und dass selbst bei hypothetischen schlechten Bedingungen solches um 21.27 Uhr stattfand. Es ist somit erwiesen, dass ich in keinem Falle bei Dunkelheit die Kreuzung durchfahren hätte. Berücksichtigt man, dass ich nahezu eine halbe Stunde vor Ende der bürgerlichen Abenddämmerung die Kreuzung durchfahren habe, bestätigt sich nachdrücklich meine Rechtfertigung. Hinzu kam, dass um diese Zeit bereits die Kreuzung ausgeleuchtet war, sodass im Ergebnis durch einen sehr kurzen Zeitraum für einen Lenker Dunkelheit oder Dämmerung weder herrschten noch wahrnehmbar waren.

 

Als wir den uns bekannten Gästen im vorerwähnten Restaurant, die aus Hall in Tirol stammten, den Vorfall berichteten, reagierten diese mit dem Bemerken, dass gewisse Angehörige der Exekutive in Hall ?geradezu auf der Lauer lägen, um abkassieren zu können". In diese Haltung fügt sich denn auch der inkriminierte Vorfall, den das Bezirksgendarmeriekommando Innsbruck im Schreiben an mich vom 30.10.2003 ausdrücklich bedauerte.

 

Es werden daher gestellt folgende

 

Anträge:

 

a)

Auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung;

b)

auf Einräumung einer Frist von 3 Wochen zwecks Erhebung der gegenwärtigen Anschrift von Frau S. B. und sodann Vernehmung dieser Zeugin in der Berufungsverhandlung zum oben angeführten Beweisthema;

 c) auf Überprüfung des Helligkeitswertes in Verbindung mit der Straßenbeleuchtung um 21.20 Uhr im Laufe einer ersten Juniwoche bei unbewölktem Himmel, zumal die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik bestenfalls unvollständig und für den Raum Hall unzutreffend ist und nichts darüber aussagt, welcher Helligkeitswert im Sinne und nach Maßgabe der Zielsetzungen des § 99 Abs 1 KFG im Vergleich zu den Lichtverhältnissen während des Tages im gegenständlichen Zeitpunkt, auch in Verbindung mit der dortigen Ausleuchtung gegeben war.

 d) auf Durchführung eines Lokalaugenscheines unter meiner Beteiligung und unter Verwendung eines Pkw zum Beweise darüber, dass der Vorgang des Durchfahrens der Kreuzung ab dem Start der von mir genau bezeichneten Abfahrtsstelle höchstens 15 Sekunden dauert.?

 

Aus dem vorgelegten Akt ist zu entnehmen, dass am 07.06.2003 gegen

21.24 Uhr die Beamten GI B. und GI S. im Zuge der Sektorenstreife feststellten, dass ihnen in 6060 Hall iT bei der Kreuzung L8/Fassergasse, Höhe M-Preis, in Fahrtrichtung Norden der Porsche Carrera Coupe mit dem Kennzeichen XY (A) entgegen kam, wobei die Beamten wahrnahmen, dass an dem Porsche keine Beleuchtung eingeschaltet war. Zu diesem Zeitpunkt herrschte Dunkelheit und regnete es leicht. Die Beamten wendeten ihr Fahrzeug und hielten den Porsche mit dem Kennzeichen XY auf Höhe des M-Preis-Marktes an. Von Insp. B. wurde eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt und dem Lenker ? es stellte sich heraus, dass es sich dabei um den Berufungswerber handelte ? die Möglichkeit der Bezahlung einer Organstrafe von Euro 21,00 für das Nichteinschalten des Lichtes angeboten. Vom Berufungswerber wurde die Bezahlung abgelehnt.

 

Laut Angabe der Anzeige wurde vom Berufungswerber angegeben, dass er eine Adresse gesucht und er nach dem Einsteigen nur ca. 200 m ohne jegliches Licht gefahren sei.

 

Nach dem der Berufungswerber gegen die Strafverfügung einen Einspruch erhoben und in weiterer Folge eine Stellungnahme, in der er sich ähnlich geäußert hat, wie in der Berufung, abgegeben hatte, wurde vom Gendarmerieposten Hall nachstehende Stellungnahme abgegeben:

 

?Zum umseitigen Auftrag vom 21.10.2003, Z S-11.645/03, betreffend Einspruch des Dr. H. R. zur Anzeige GZA 3354/2003, wird wie folgt Stellung genommen:

 

Der Beschwerdeführer gibt an, dass es zum Tatzeitpunkt am 07.06.2003 um ca. 21.20 Uhr (Sommerzeit!) noch verhältnismäßig hell war. Diese Tatsache sei für jedermann offenkundig.

 

Dem wird vom Meldungsleger entgegengestellt, dass bereits in der Anzeige formuliert wurde, dass es zur Tatzeit dunkel war und außerdem leicht regnete.

Um die Angaben in der Anzeige zu untermauern, wurde am 28.10.2003_ die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Innsbruck telefonisch kontaktiert. Von dort erging die nachweisliche Auskunft, dass zum Tatzeitpunkt folgende Wettersituation in Hall iT herrschte:

stark bewölkt und gewittrig sowie leichter Regen mit Niederschlagsmenge von 4 Liter

Temperatur von 17 bis 18 Grad Celsius

Sonnenuntergang 20.07 Uhr MESZ

 

Weiters gibt der Beschwerdeführer an, dass die gegenständliche Kreuzung außerordentlich hell ausgeleuchtet wird. wobei der östlich der Kreuzung befindliche sehr schön angestrahlte Springbrunnen weiteres Licht wirft.

 

Dem wird angeführt, dass sich der angesprochene Springbrunnen in einer Entfernung von ca 100 Metern zur Kreuzung der L8/Fassergasse befindet. Beim Springbrunnen werden lediglich die drei emporsteigenden Wasserfontänen von unten nach oben beleuchtet. Ansonsten wird der Straßen- und Kreuzungsverlauf durch insgesamt 6 Straßenlaternen von der Kreuzung B171/171a/L8 bis zur Kreuzung L8/Fassergasse in normalem Masse ausgeleuchtet (Straßenlaternen Kugelleuchte mit Milchglas).

 

Zu den Angaben des Beschwerdeführers, dass die Kreuzung damals einen Helligkeitswert aufwies der einem bewölkten Herbsttag entspricht, kann aufgrund obiger Tatsachen nicht gefolgt werden. Von wo der Beschwerdeführer damals mit seinem PKW gekommen war und ob der die Kreuzung der B171/171/L8 durchfahren hat, kann nicht beurteilt werden, da die Begegnung zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dein Dienstfahrzeug der Beamten auf der L8 auf Höhe des Hauses Unterer Stadtplatz 1 erfolgte.?

 

In weiterer Folge  erging das gegenständliche Straferkenntnis.

 

§ 99 Abs 1 KFG normiert, dass während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 und des § 60 Abs 3 letzter Satz StVO, die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten sind, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straßen, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.1981, Z 3538/80, ausgesprochen, dass dann, wenn ein in Bewegung befindliches Kraftfahrzeug (zur Gänze oder nur teilweise) nicht beleuchtet ist, ein Verstoß gegen Abs 1 des § 99 KFG und nicht gegen § 60 Abs 3 StVO vorliegt.

 

Vom Berufungswerber wird nicht bestritten, dass er eine Zeit lang keine Beleuchtung eingeschaltet hat, sodass sich ergibt, dass der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist.

 

Dass es zum Zeitpunkt 07.06.2003, 21.24 Uhr schon fast dunkel war, ergibt sich nicht nur aus der Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, sondern auch aus dem Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er nach einer kurzen Strecke die Beleuchtung eingeschaltet hat. Offenkundig wurde von ihm übersehen, die Beleuchtung rechtzeitig einzuschalten, sodass der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist.

 

Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist auszuführen, dass von der Erstbehörde der mögliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden ist, da nach § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen bis Euro 2.180,00 verhängt werden können und dieser Strafrahmen nur zu 2 Prozent ausgeschöpft wurde.

 

Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Aufgrund der geklärten Sachlage war sowohl der in der Stellungnahme gestellte Antrag auf Einvernahme von Frau S. B. sowie auf Durchführung eines Lokalaugenscheines oder Überprüfung der Helligkeit der Straßenbeleuchtung entbehrlich. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des OGH vom 28.01.1982, 8Ob 293/81, verwiesen, wonach die Bestimmung des § 99 Abs 1 KFG eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB darstellt, deren Schutzzweck nicht nur darin liegt, dem Lenker eines Kfz ausreichende Sicht auf die von ihm befahrene Verkehrsfläche zu ermöglichen, sondern auch darin liegt, dem betreffenden Kraftfahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer den erforderlichen Auffälligkeitswert zu geben. Es liegt auf der Hand, dass ein beleuchtetes Fahrzeug bei Dämmerung und Vorhandensein einer Straßenbeleuchtung eine größere Auffälligkeit hat, als ein unbeleuchtetes.

 

Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung nicht stattgegeben werde und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
stark, bewölkt, Sonnenuntergang, Helligkeitswert, Auskunft, Zentralanstalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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