RS UVS Kärnten 1998/04/06 KUVS-777/1/97

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Veröffentlicht am 06.04.1998
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Rechtssatz

Schaltet der Beschuldigte bei Sichtbehinderung durch Nebel nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten ein, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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