Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Durch die Belassung eines Fahrzeuges mit nicht ordnungsgemäß verschließbarem Schwenkfenster im freien Gelände, was als Übertretung der Schutznorm des § 86 Abs 1 Satz 1 KFG 1955 nach § 1311 ABGB zu werten ist - der vorschriftsmäßig verschließbare Zustand des Kraftwagens im Freien soll auch die mißbräuchliche Inbetriebnahme verhindern (vgl analog für den Lenker die Vorschrift des § 85 Abs 6 KFG 1955) -, hat der Halter eine Bedingung für die unbefugte Benutzung gesetzt und diese somit schuldhaft ermöglicht. Denn die Ermöglichung des Zutritts ins Wageninnere für Unbefugte erhöht generell die Gefahr einer mißbräuchlichen Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs mit allen Folgen in der Richtung der Beeinträchtigung der Sicherheit der Allgemeinheit, zu deren Schutz die bezogene Vorschrift erlassen worden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0027507Dokumentnummer
JJR_19680912_OGH0002_0020OB00230_6800000_001