RS OGH 1968/9/12 2Ob230/68, 8Ob176/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1968
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Norm

ABGB §1311 IIb
EKHG §6 Abs1 Satz2
KFG 1955 §85 Abs6 F3
KFG 1955 §86 Abs1 Satz1

Rechtssatz

Durch die Belassung eines Fahrzeuges mit nicht ordnungsgemäß verschließbarem Schwenkfenster im freien Gelände, was als Übertretung der Schutznorm des § 86 Abs 1 Satz 1 KFG 1955 nach § 1311 ABGB zu werten ist - der vorschriftsmäßig verschließbare Zustand des Kraftwagens im Freien soll auch die mißbräuchliche Inbetriebnahme verhindern (vgl analog für den Lenker die Vorschrift des § 85 Abs 6 KFG 1955) -, hat der Halter eine Bedingung für die unbefugte Benutzung gesetzt und diese somit schuldhaft ermöglicht. Denn die Ermöglichung des Zutritts ins Wageninnere für Unbefugte erhöht generell die Gefahr einer mißbräuchlichen Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs mit allen Folgen in der Richtung der Beeinträchtigung der Sicherheit der Allgemeinheit, zu deren Schutz die bezogene Vorschrift erlassen worden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 230/68
    Entscheidungstext OGH 12.09.1968 2 Ob 230/68
    Veröff: ZVR 1969/268 S 240
  • 8 Ob 176/78
    Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 176/78
    Vgl; Veröff: ZVR 1979/127 S 139

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0027507

Dokumentnummer

JJR_19680912_OGH0002_0020OB00230_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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