RS OGH 1967/9/28 2Ob264/67, 7Ob15/68

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Veröffentlicht am 28.09.1967
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Norm

EKHG §6 Abs1
KFG 1955 §85 Abs6 F3

Rechtssatz

Wird ein Kraftwagen aus einer Garage gestohlen und zu einer Schwarzfahrt benützt, dann liegt kein Verschulden des Kraftfahrzeughalters im Sinne des § 6 Abs 1 EKHG vor, wenn er den Kraftwagen auf Grund eines Garagierungsvertrages so eingestellt hat, daß dieser für den Verwahrer und seine Angestellten bewegbar blieb.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 264/67
    Entscheidungstext OGH 28.09.1967 2 Ob 264/67
  • 7 Ob 15/68
    Entscheidungstext OGH 07.02.1968 7 Ob 15/68
    Ähnlich; Beisatz: Kein Verschulden, wenn der Zündschlüssel eines Kraftfahrzeuges im Rahmen eines Garagierungsvertrages einem in einem Garagierungsbetrieb Beschäftigten übergeben wird, um zweckmäßigerweise zB ein Umstellen des Wagens oder ein Verlassen der Garage im Falle einer Gefahr (Brand) zu ermöglichen. (T1) Veröff: ZVR 1969/178 S 158

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058203

Dokumentnummer

JJR_19670928_OGH0002_0020OB00264_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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