RS OGH 1967/4/28 2Ob139/67

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Veröffentlicht am 28.04.1967
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Norm

EKHG §6 Abs1
KFG 1955 §85 Abs6 F3

Rechtssatz

Der Halter haftet gemäß § 6 Abs 1 EKHG und § 85 Abs 6 KFG nur dann, wenn er mit der Möglichkeit der Benützung seines Fahrzeuges zu Schwarzfahrten rechnen muß und trotzdem Sicherungsmaßnahmen unterläßt, die ihm nicht nur möglich und zumutbar, sondern auch als erforderlich erkennbar sind (hier: Wagenschlüssel in einem versperrten Schrankfach, das mit einem Nachschlüssel geöffnet wird).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058207

Dokumentnummer

JJR_19670428_OGH0002_0020OB00139_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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