Norm: KFG 1967 §63 Abs1
Rechtssatz: Als "geschädigter Dritter" ist auch der berechtigte Lenker bei Ansprüchen gegen einen ersatzpflichtigen Versicherten anzusehen. Entscheidungstexte 2 Ob 65/86 Entscheidungstext OGH 11.11.1986 2 Ob 65/86 Veröff: SZ 59/195 = JBl 1987,188 = ZVR 1988/31 S 86 7 Ob 14/97b Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §59 Abs2KFG 1967 §63 Abs1
Rechtssatz: Auch im Fall einer Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 2 KFG besteht bei freiwillig erfolgtem Abschluß einer Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer. Entscheidungstexte 1 Ob 27/83 Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 27/83 Veröff: SZ 56/133 = ZVR 1984/257 S 26... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §59 Abs2KFG 1967 §63 Abs1
Rechtssatz: Die Ausnehmung des Bundes und anderer Gebietskörperschaften aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist nur ein Recht, das, wenn von ihm Gebrauch gemacht wird, zur Haftung wie ein Haftpflichtversicherer führt; wird hingegen nicht Gebrauch gemacht, ist die Rechtslage so zu betrachten, als bestünde der § 59 Abs 2 KFG überhaupt nicht; deshalb wird auch die freiwillig abgeschlossene Versiche... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs1
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 63 Abs 1 KFG 1967 ergibt sich, daß ein Anspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer nur im Rahmen des Versicherungsvertrages besteht, demnach zu verneinen ist, wenn ein Deckungsanspruch des geschädigten Dritten ausgeschlossen ist. Entscheidungstexte 7 Ob 53/77 Entscheidungstext OGH 13.10.1977 7 Ob... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs1VersVG §149
Rechtssatz: Dem auf Ersatz von Fahrzeugschaden gerichteten Direktanspruch des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers steht nicht entgegen, daß der versicherte Schädiger zugleich Versicherungsnehmer bezüglich des beschädigten Fahrzeugs ist. Entscheidungstexte 7 Ob 53/77 Entscheidungstext OGH 13.10.1977 7 Ob 53/77 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs1KFG 1967 §63 Abs3ZPO §14 Bd
Rechtssatz: Da die Dispositionsbefugnis des Versicherers und der Versicherten, wenn sie vom geschädigten Dritten mit derselben Klage belangt werden, hinsichtlich jener Prozeßhandlungen, die die Grundlage für die Fällung eines Versäumungsurteiles bilden, gewahrt bleibt, kann in einem solchen Rechtsstreit ein Streitgenosse auch auf Seiten des anderen Streitgenossen als Nebenintervenient beitreten... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs1VersVG §155VersVG §156
Rechtssatz: Die dem Klagsanspruch des Geschädigten entgegengehaltene Behauptung des Haftpflichtversicherers, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung des Klägers nicht aus, kann nur im jeweiligen Schadenersatzprozess und nicht in einem späteren, insbesondere nicht im Exekutionsverfahren geprüft werden. Der beklagte Versicherer muss hiebei seinen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten, was zum ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs1VersVG §149
Rechtssatz: Der Versicherungsnehmer kann bei berechtigten Haftpflichtforderungen eines Dritten nur Zahlung des Versicherers an diesen Dritten, nicht an sich selbst, verlangen. Entscheidungstexte 7 Ob 148/75 Entscheidungstext OGH 04.09.1975 7 Ob 148/75 Veröff: SZ 48/87 7 Ob 39/83 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs1KFG 1967 §63 Abs3
Rechtssatz: Mit den Bestimmungen des § 63 Abs 3 KFG 1967 ist es - von den Einschränkungen auf Grund der Verschiedenheit der Voraussetzungen und des Umfanges der Haftung der einzelnen Streitgenossen abgesehen - nicht vereinbar, gegen den einen Streitgenossen ein den Schadenersatzanspruch ganz oder teilweise aberkennendes, gegen den anderen insoweit gleichzeitig ein stattgebendes Urteil zu fällen (vgl JBl ... mehr lesen...
Norm: ZPO §14 BdKFG 1967 §63 Abs1KFG 1967 §63 Abs3KHVG 1994 §28
Rechtssatz: Werden nach einem Verkehrsunfall Versicherer und Versicherter vom geschädigten Dritten mit derselben Klage belangt, dann findet auf die Prozesshandlungen und Unterlassungen des Versicherers und des Versicherten die Bestimmung des § 14 ZPO nur insoweit Anwendung, als dies zur Verwirklichung der im § 63 Abs 3 KFG vorgesehenen Erstreckung der Wirkung eines den Schadenersat... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs1VersVG §67 Abs2
Rechtssatz: Der Haftpflichtversicherer eines Kraftfahrzeughalters, der den Schaden eines Dritten deckte, den dieser durch einen Unfall erlitt, den der mit dem Halter im gemeinsamen Haushalt lebende Bruder des Halters verschuldete, als er das Kraftfahrzeug ohne Führerschein und Einwilligung des Halters (der das Kraftfahrzeug mit Zündschlüssel in unversperrtem Schuppen abstellte) benützte, kann gegen den Bru... mehr lesen...
Norm: EO §294 KKFG 1967 §63 Abs1VersVG §149VersVG §156
Rechtssatz: Vor Wirksamwerden des § 63 Abs 1 KFG 1967 war der Geschädigte im Verhältnis zum Versicherer nicht forderungsberechtigt, es sei denn, er ließ sich den Deckungsanspruch des Haftpflichtigen gegen den Versicherer pfänden und überweisen. Entscheidungstexte 3 Ob 42/72 Entscheidungstext OGH 05.10.1972 3 Ob 42/72 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs1ZPO §482 Abs2 B2
Rechtssatz: Berücksichtigung der erstmals in der Revisionsschrift geltend gemachten Beschränkung der Haftung auf den Umfang des Versicherungsvertrages (§ 63 Abs 1 KFG) durch das Revisionsgericht. Entscheidungstexte 2 Ob 284/71 Entscheidungstext OGH 28.03.1972 2 Ob 284/71 2 Ob 294/71 Entschei... mehr lesen...