- 2 Ob 273/76
Veröff: EvBl 1978/12 S 52 = ZVR 1978/245 S 282
- 2 Ob 131/78
Entscheidungstext OGH 19.10.1978 2 Ob 131/78
- 8 Ob 87/79
Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 87/79
nur: Die dem Klagsanspruch des Geschädigten entgegengehaltene Behauptung des Haftpflichtversicherers, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung des Klägers nicht aus, kann nur im jeweiligen Schadenersatzprozess und nicht in einem späteren, insbesondere nicht im Exekutionsverfahren geprüft werden. (T1)
- 8 Ob 198/79
Entscheidungstext OGH 22.11.1981 8 Ob 198/79
Ähnlich; Beisatz: Haftungsbeschränkung als Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtung des Haftpflichtversicherers. (T2)
- 7 Ob 7/82
Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 7/82
Ähnlich
- 8 Ob 45/82
Entscheidungstext OGH 15.04.1982 8 Ob 45/82
Auch; nur T1; Beisatz: Mangels Einwendungen des Versicherers in dieser Richtung hatte das Erstgericht auf die Frage einer Entschädigungsbeschränkung des Haftpflichtversicherers nicht einzugehen. (T3)
- 2 Ob 271/82
Entscheidungstext OGH 01.02.1983 2 Ob 271/82
nur: Der beklagte Versicherer muss hiebei seinen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten. (T4)
- 8 Ob 150/83
Entscheidungstext OGH 01.03.1984 8 Ob 150/83
nur T1; Veröff: ZVR 1985/11 S 19
- 2 Ob 41/83
Entscheidungstext OGH 03.07.1984 2 Ob 41/83
Auch; nur T4; Veröff: ZVR 1985/107 S 202
- 2 Ob 46/87
nur: Der beklagte Versicherer muss hiebei seinen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten, was zum Beispiel durch Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der §§ 155 und 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplanes geschehen kann. (T5)
Veröff: VersRdSch 1988,397 = ZVR 1988/108 S 233
- 2 Ob 278/98s
Auch; nur T5
- 2 Ob 360/98z
nur: Die dem Klagsanspruch des Geschädigten entgegengehaltene Behauptung des Haftpflichtversicherers, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung des Klägers nicht aus, kann nur im jeweiligen Schadenersatzprozess und nicht in einem späteren Verfahren geprüft werden. Der beklagte Versicherer muss hiebei seinen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten. (T6)
Beisatz: Die Unzulänglichkeit der Versicherungssumme kann mittels einer späteren Feststellungsklage auch dann nicht mehr nachgeholt werden, wenn das Feststellungsbegehren im Vorprozess eine Haftungsbeschränkung enthielt. (T7)
- 3 Ob 212/98t
Beisatz: Hier: Oppositionsklage (gleiche Parteien wie
2 Ob 360/98z). (T8)
- 2 Ob 84/04y
Auch; Beisatz: Dies gilt nur dann, wenn Gegenstand des Vorverfahrens überhaupt ein Rentenbegehren bildete. (T9)
Veröff: SZ 2006/26
- 7 Ob 56/06w
Beis wie T9; Beisatz: Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen. (T10)
- 2 Ob 142/16w
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 142/16w
Auch; nur T1; Beisatz: Eine spätere Überprüfung in einem Oppositionsverfahren ist ebenso wenig möglich wie aufgrund einer negativen Feststellungsklage, wenn dem Versicherer der Einwand der Rentenkürzung (unter Berücksichtigung der erforderlichen Prognosen) bereits im Titelverfahren objektiv möglich gewesen wäre. (T11)
Beisatz: Dabei handelt es sich um eine Folge der (materiellen) Rechtskraft der im Titelverfahren ergangenen Entscheidung, die auch Einwendungen des Beklagten gegen den Anspruch präkludiert. (T12)
Beisatz: Ein Rechtsstreit über die Erhöhung einer Rente ist ebenso Titelprozess wie der Vorprozess, in dem die Rente zunächst festgesetzt wurde, ist er doch auf die Erlangung eines zusätzlichen Titels gerichtet. Die Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Entscheidung hindert daher nicht den Einwand des beklagten Versicherers, nunmehr, also erst aufgrund der begehrten Erhöhung, lägen die Voraussetzungen des
§ 155 Abs 1 VersVG vor. Der im Vorprozess nicht ausreichend konkret erhobene Einwand ist einschließlich der damals schon möglichen Prognosen über künftige Entwicklungen von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst. (T13); Veröff: SZ 2017/70